Vermietung einer Eigentumswohnung als Ferienwohnung

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Beliebt ist neuerdings die Vermietung von Eigentumswohnungen als Ferienwohnungen. Hiergegen wehren sich regelmäßig Wohnungseigentümer der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Argument, dies verstoße gegen die Regelungen der Teilungserklärung. Wie entscheiden die Gerichte?

Ohne besondere Regelungen in Teilungserklärungen oder in Vereinbarungen der Wohnungseigentümer ist die Nutzung als Ferienwohnung ebenso, wie die sonstige Nutzung zu Wohnzwecken, eine zulässige Wohnnutzung im Sinne des Wohnungseigentumsrechts (LG München I, Urt. v. 08.02.2016 - 1 S 21019/14 WEG). Also ist die Nutzung von Sondereigentum, das zu Wohnzwecken zur Verfügung steht, auch als Ferienwohnung zulässig und kann von den anderen Wohnungseigentümern nicht unterbunden werden. 

Übersehen werden darf dabei aber nicht, dass nach dem öffentlich-rechtlichen Baurecht bei dauerhafter Ferienwohnnutzung eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB vorliegt, die einer Baugenehmigung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2016 - 10 S 34.15), die der jeweilige Eigentümer der Eigentumswohnung im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer beantragen muss. Ohne eine solche Baugenehmigung ist die Nutzung als Ferienwohnung baurechtswidrig. Die Wohnungseigentümer können bei den zuständigen Baubehörden beantragen, das dort mit ordnungsrechtlichen Mitteln eingeschritten wird. Das geht unter Umständen bis zur baurechtlichen Nutzungsuntersagung. Damit hätten dann die Wohnungseigentümer ihr Ziel dann doch erreicht.


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