Vermögensausgleich bei Scheidung

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Wie wird das Vermögen bei Scheidung aufgeteilt?

Haben Sie keine Vereinbarung z. B. einen Ehevertrag hierzu geschlossen, gilt für Sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Was bedeutet das für Sie?

  • Entgegen der weitläufigen Meinung, besteht grundsätzlich kein gemeinsames Vermögen der Eheleute. Das heißt, jeder Ehegatte ist Eigentümer seines Vermögens, es sei denn hierzu wurde explizit etwas anderes geregelt, z. B. Miteigentumseintragung im Grundbuch.
  • Es besteht auch grundsätzlich keine Haftung für Schulden des anderen Ehegatten.
  • Vermögenszuwächse während der Ehezeit werden ausgeglichen. Das heißt ausgeglichen wird der Zugewinn, also der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Es ist daher eine Vermögensverzeichnis zu erstellen, zu den Stichtagen Heirat, Trennungszeitpunkt und Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
  • Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehezeit erbt bzw. mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt oder durch Schenkung erhält, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Erbschaften gehören also allein dem Ehegatten, der dieses Vermögen geerbt hat. Der andere Ehegatte ist daran nicht beteiligt.

Aber: Wertsteigerungen des ererbten Vermögens bzw. von Schenkungen während der Ehezeit fallen in den Zugewinn und sind auszugleichen!

  • Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Die Ausgleichforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar.

  • Grundsätzlich sind sie jederzeit frei, mit Ihrem Ehepartner eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich und der Vermögensauseinandersetzung auch bereits während der Trennungszeit für den Fall der Scheidung zu schließen. Sie müssen nicht den Stichtag Zustellung des Scheidungsantrags abwarten.

Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Vereinbarung der während der Ehezeit, d. h. auch während der Trennungsphase, der notariellen Beurkundung bedarf.

Die Grundsätze des Güterstands der Zugewinngemeinschaft können hier nur in vereinfachter Form dargestellt werden.

Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, rufen Sie mich gerne an! Wir finden eine Lösung für Ihren Fall!


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