Vermögensübertragung zu Lebzeiten unter Beachtung der Freibeträge

  • 2 Minuten Lesezeit

Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten, wie geht es richtig?

Im Laufe des Lebens stellt sich oft die Frage wie man sein Vermögen auf seine Erben übertragen kann, ohne dabei viele Steuern zahlen zu müssen. Grundsätzlich unterliegt geschenktes und ererbtes Vermögen der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer. Die Schenkung oder das Erbe sind also beim Finanzamt anzugeben und entsprechend dem Wert der Schenkung bzw. dem Nachlasswert zu versteuern. Mit der Unterstützung eines Fachanwaltes für Erbrecht sowie steuerlichen Berater lässt sich der Anfall von Erbschaftsteuer - häufig bereits im Rahmen der Testamentsgestaltung - deutlich verringern, in vielen Fällen in Kombination mit lebzeitigen Maßnahmen sogar vermeiden.

Im Volksmund wird dabei oft von der sogenannten 10-Jahres-Regelung gesprochen. Doch was bedeutet diese eigentlich und was ist wirklich bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen zu beachten?

Vom Grundsatz her erhält jeder Begünstigte alle zehn Jahre aufs Neue die ihm nach dem Gesetz zustehenden Freibeträge. Die gesetzliche Grundlage dafür ist §14 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz).  Die Freibeträge betragen für den Ehegatten und Lebenspartner stolze 500.000 €, für Kinder 400.000 € und für Enkelkinder immerhin 200.000 € - für den nichtehelichen Lebensgefährten dagegen nur 20.000 €. Da sich diese Beträge jeweils auf die Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten beziehen, können z.B. Eltern ihren drei Kindern insgesamt 2 x 3 x 400.000 €, also 2,4 Millionen Euro zu Lebzeiten steuerfrei schenken und das alle zehn Jahre.

Oft bereitet aber die Berechnung der 10-Jahresfrist Probleme und bringt das Risiko mit sich, dass Freibeträge nicht genutzt werden können. Mit Urteil vom 28.03.2012 hat der BFH (Bundesfinanzhof) definiert, wie die 10-Jahres-Frist zu berechnen ist.

In besagtem Fall hatte ein Ehepaar ihrem Sohn am 31.12.1998 ein Grundstück geschenkt.

Exakt zehn Jahre später, am 31.12.2008 übertrug der Vater seinem Sohn unentgeltlich ein weiteres Grundstück mit einem Wert von Euro 194.000. Das Finanzamt setzte für die Übertragung vom 31.12.2008 Schenkungsteuer fest. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass die Schenkung vom 31.12.2008 innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nach § 14 Abs. 1 ErbStG liegen würde, mithin für diesen Vorgang kein (neuer) Steuerfreibetrag in Anspruch genommen werden kann.

Der BFH stellte hierzu fest, dass der 10-Jahres-Zeitraum des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG „ausgehend vom letzten Erwerb rückwärts zu berechnen“ ist. Auf diese Berechnung seien, so der BFH, die §§ 187 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuwenden. Die Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG umfasst dabei auch den Tag der Entstehung des letzten Erwerbes. Die Frist begann demnach am 31.12.2008 um 24:00 und endete folgerichtig am 01.01.1999 um 0:00.

Damit lag aber die Schenkung vom 31.12.1998 außerhalb des kritischen 10-Jahres-Zeitraumes und konnte sich im Rahmen der Besteuerung nicht mehr auswirken.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Notarin Gudula Kruse

Beiträge zum Thema