Veröffentlichte Fotografie von Stasi-Mitarbeiter

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Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit sind unabdingbare Voraussetzungen unserer demokratischen Grundordnung. Deshalb darf über historisch bedeutsame Ereignisse vollumfänglich berichtet werden, da ansonsten – nach Ansicht des LG München – das demokratische und freie Gemeinwesen in einem nicht hinnehmbaren Maß zurückgedrängt werden würde. Dies schließt notwendig die Veröffentlichung von Bildern mit ein, welche Personen zeigen, die für die historische Aufarbeitung nicht irrelevant sind. Die Besonderheit eines Augenblicks und die Funktion eines Abgebildeten können eine solche Relevanz der Fotografie begründen. So darf im vorliegenden Fall ein Foto eines Informeller Mitarbeiters (IM) der Stasi, welcher auch zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von Feinden eingesetzt wurde (IMB) in den Räumlichkeiten des Ministeriums der Staatsicherheit innerhalb eines Internetberichts über die Stasi-Aktivitäten gezeigt werden. Zwar bekleidet ein IMB kein öffentliches Amt im eigentlichen Sinn, jedoch ist ein solches Foto ein wahrhaft historisches Bilddokument und als IBM jedoch hebt sich der Abgebildete zumindest von der üblichen Bevölkerung der DDR ab und ist insoweit exponiert. Gleiches gilt für die Namensnennung, derjenigen, die auf dem Foto abgebildet sind. Das anerkannte Interesse des abgebildeten IMB auf Anonymität muss daher hinter die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit zurücktreten. (LG München, Urteil vom 15.04.2009 – Az. 9 O 1277/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte

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