Versagung oder Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen bei mehreren Ermittlungsverfahren

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Meinem Mandanten wurde von der zuständigen Waffenbehörde der Vorwurf gemacht, dass aufgrund zweier gegen ihn geführter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung von einem jähzornigen und aggressiven Verhalten auszugehen sei, dass seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG entfallen lasse.

Das erste Ermittlungsverfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt. Die Einstellung nach § 153a StPO bedeutet eine Sanktion ohne Strafe und ohne Vorbetraftsein. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK ist bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht widerlegt (BverfG MDR 91, 891). Mithin lässt sich aus einer Einstellung nach § 153a StPO keine Schuldzuweisung ableiten. Des Weiteren darf die Waffenbehörde nicht unkommentiert Eintragungen aus dem Strafregister übernehmen, sondern muss zugunsten des Waffenbesitzers entlastende Umstände in ihre Abwägung miteinbeziehen. Dies hat die zuständige Waffenbehörde allerdings nicht getan und sich damit begnügt, aus dem dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatvorwurf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit herzuleiten. Die Zustimmung eines Beschuldigten zur Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO stellt auch kein Anerkenntnis des Tatvorwurfs dar. 

Das weitere Verfahren ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Danach ist ein Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geben. Auch aus dieser Verfahrenseinstellung darf die Waffenbehörde keine negativen Schlüsse ziehen.

Im Übrigen sind stets die Umstände des Einzelfalls durch die Waffenbehörde zu berücksichtigen. Ansonsten liegt ein Ermessensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit einer Versagung oder eines Widerrufsbescheids führt.

Solche Einzelfallumstände kann zum Beispiel bei dem Vorwurf der Körperverletzung das Recht zur Notwehr sein. Die Notwehr schließt jähzorniges, aggressives Verhalten bereits denknotwendig aus. Per Definition ist Aggression ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, andere Individuen zu schädigen (Hans-Peter Nolting, Psychologie der Aggression). Hier ging es aber in beiden Fällen nicht um die Schädigung eines anderen Menschen, sondern um die Verteidigung vor einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und damit um die Wahrung des Rechtsfriedens. Die Notwehr gemäß § 32 StGB ist ein Rechtfertigungs- und damit Unrechtsauschließungsgrund (Fischer, Kom. zum StGB, Vor § 32, Rn 2). Wenn aber das Unrecht einer Handlung ausgeschlossen ist, so kann dieses Verhalten waffenrechtlich nicht über § 5 WaffG sanktioniert werden. So ist auch eine in einer Notwehrsituation verwendete Waffe ohne Erlaubnis zum Führen waffenrechtlich nicht zu sanktionieren, wenn diese im Zusammenhang mit einer Notwehrsituation gebraucht wird (vgl. BGH NStZ 2011, 82).

Die Waffenbehörde hat nach diesen Hinweisen die beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt.

Philip Keller

Rechtsanwalt, Köln


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