Versicherungspflicht trotz Selbständigkeit?
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Bestimmte Gruppen von Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für einige entfällt dies jedoch bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern.
Lehrer, Erzieher, Hebammen, Seelotsen bestimmter Seelotsreviere, Küstenschiffer, -fischer, Pflegepersonen in bestimmten Pflegebereichen sowie Scheinselbständige müssen sich trotz Selbständigkeit gesetzlich rentenversichern. Für Künstler und Publizisten bestimmt das Künstlersozialversicherungsgesetz Näheres. Diese Rentenversicherungspflicht entfällt jedoch für Lehrer, Erzieher und Scheinselbständige bei der regelmäßigen Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Bei Küstenschiffern und -fischern müssen es regelmäßig mehr als vier versicherungspflichtige Beschäftigte sein. Das bestimmt § 2 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI). Für die Regelmäßigkeit kommt es dabei darauf an, ob insgesamt betrachtet eine regelmäßige oder nur eine vorübergehende Beschäftigung vorliegt.
Arbeitnehmer muss als geringfügig Beschäftigter verdienen
Gerade der Beruf des Lehrers nach dieser Vorschrift wird sehr weit gefasst. Auch Fitnesslehrer, Fahrlehrer, Tanzlehrer, Nachhilfelehrer, Trainer und Referenten für Steuerberater- und Anwaltskammern fallen beispielsweise darunter. Bei Erziehern ist es ähnlich. Als scheinselbstständig gilt, wer dauerhaft vor allem nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei kommt es auf die tatsächliche Tätigkeit an. Die bloße Möglichkeit auch für andere Auftraggeber arbeiten zu können, reicht nicht. Allen gemeinsam ist: Für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht müssten sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Anforderungen an eine solche Beschäftigung hat nun das Bundessozialgericht präzisiert. Grundsätzlich muss der Beschäftigte demnach ein regelmäßiges Einkommen oberhalb der für geringfügig Beschäftigte geltenden Grenze erreichen. Das sind momentan 450 Euro im Monat.
Mehrere Selbständige als Arbeitgeber: anteilsmäßige Aufteilung
Im angesprochenen Fall galt noch die vor 2013 geltende Grenze von 400 Euro monatlich. Der Kläger - ein Lehrer im EDV-Bereich - hatte seine Ehefrau als Sekretärin für 405 Euro im Monat angestellt. Gleichzeitig bildete diese mit ihm aber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), war also Mitgesellschafterin und Mitunternehmerin. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte demnach zu entscheiden, wie sich diese Situation auf die gesetzlichen Anforderungen zur Sozialversicherungsfreiheit auswirkt. Dem BSG zufolge hat die Anforderung der Arbeitnehmerbeschäftigung vor allem Indizwirkung für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Selbständigen.
Diese wird bei bestimmten Gruppen von Selbstständigen ansonsten so beurteilt, dass eine Sozialversicherungspflicht besteht. Die seit Anfang 2013 bestehende Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit für geringfügig Beschäftigte entscheidet daher nicht darüber, ob ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist. Lediglich die Verdienstgrenze hat sich von 400 Euro auf 450 Euro erhöht.
Beschäftigen dabei mehrere Selbstständige einen Arbeitnehmer - bemisst sich die Frage danach, inwieweit der Arbeitnehmer jedem Einzelnen wirtschaftlich zurechenbar ist. Nur wenn der entsprechende Anteil die genannte Schwelle überschreitet, ist von der individuellen Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers auszugehen. Das schied im konkreten Fall aus. Denn die Frau war gleichzeitig hälftige Mitgesellschafterin der GbR. Ihr Anteil war ihr deshalb zumindest selbst zuzurechnen, wodurch die Bezahlung von 405 Euro für den klagenden Ehemann unter der damals noch relevanten Schwelle von 400 Euro lag.
(BSG, Urteil v. 29.08.2012, Az.: B 12 R 7/10 R)
(GUE)
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