Selbständigkeit oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

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Notarzt - Vertretungsarzt - Physiotherapeut - Ambulante Pflegekraft

Insbesondere im Gesundheitswesen hat es in den vergangenen Jahren zahlreiche Entscheidungen gegeben, bei denen überwiegend von einem Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen worden ist. 

Diese Entscheidungen sind deshalb bemerkenswert, weil dort in der Mehrheit nicht etwa so genannte prekäre Beschäftigungsverhältnisse im Streit gestanden haben, also ein tatsächliches oder vermeintliches Schutzbedürfnis des Mitarbeitenden jedenfalls nicht entscheidend gewesen ist.

Für die Unternehmen und Betriebe im Gesundheitswesen ist die Beschäftigung von Selbständigen daher mit Blick auf das enorme Beitragsrisiko von hoher wirtschaftlicher Relevanz. Denn nach § 28 e SGB IV ist der Arbeitgeber der Alleinschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.

Ein besonderes und vielfach völlig unbeachtetes Risiko besteht seitens des Arbeitgebers beim Unfallversicherungsregress, also für den Fall, dass dem Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall eine gravierende Schädigung erfährt.

Das LSG Berlin - Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 07.02.2020 festgestellt, dass ein ausschließlich zeitlich befristet als Vertretungsarzt im MVZ tätiger Arzt, der einbestellten Patienten behandelt, in das MVZ organisatorisch eingebunden ist sowie nach Stunden bezahlt wird, der Versicherungspflicht unterliegt. Aus dem Vertragsarztrecht folge nicht, dass der vertretungsweise tätige Arzt der Stellung des Vertretenen folge, wie dieser also ebenfalls selbstständig sein muss. 

Das Bundessozialgericht hat am 19.10.2021 diese Betrachtung auf Praxisvertreter in einer Gemeinschaftspraxis erweitert. 

Das LSG Hessen hat am 05.03.2020 in ähnlicher Weise in Bezug auf eine Physiotherapeutin entschieden. Das Bundessozialgericht hat am 19.10.2021 entschieden, dass auch ein Notarzt ebenso wie der Krankenhausarzt in "die Organisation eingebunden und daher sozialversicherungspflichtig beschäftigter Mitarbeiter anzusehen ist.

TIPP: Arbeitgebern und Unternehmen Ist dringend zu empfehlen, die Frage nach der Selbständigkeit sehr hoch zu gewichten. Insbesondere ist zu beachten, dass es im Sozialversicherungsrecht nicht auf allein auf die vertragliche Ausgestaltung ankommt, sondern vielmehr ein echter Praxischeck erfolgt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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