Versorgungsausgleich und Mütterrente – prüfen Sie die alten Urteile!

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Nach Einführung der Mütterrente können Ex-Ehemänner nun bares Geld sparen.

Durch den Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Ehescheidung die in der Ehe erworbenen Anrechte zwischen den Eheleuten aufgeteilt.

Wird nun eine Rente durch die Gesetzesänderung – Mütterrente – erhöht, kann dies natürlich auch Auswirkungen auf die erworbenen Anrechte der Ehefrau haben – ggf. Erhöhung! Erhöhte Anrechte führen jedoch dazu, dass die Berechnung des Versorgungsausgleichs während des Scheidungsverfahrens falsch waren.

Eine Änderung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss von demjenigen beantragt werden, der die Abänderung begehrt – in diesem Falle also ausschließlich der Mann.

Allerdings gilt diese Abänderungsmöglichkeit nur, wenn mindestens 1 Kind vor 1992 geboren ist, da nur dann überhaupt die Mütterrente greift.

Aber nicht jede Abänderung ist auch durchsetzbar. So regelt § 225 FamFg, dass der Versorgungsausgleich nur dann abänderbar ist, wenn eine wesentliche Änderung (per Gesetz ab 5 %) eingetreten ist.

Eine wesentliche Änderung wäre jedoch auf alle Fälle dann anzunehmen, wenn 2 Kinder vor 1992 geboren sind. Bei einem Kind ist eine Betrachtung im Einzelfall vorzunehmen.

Von den Rentenanstalten erhalten Sie hierzu keine Nachricht, sodass Sie selber ihr Urteil und die neue Rechtslage überprüfen müssen, um zu erfahren, ob sich ein Verfahren für Sie lohnt.

Es ist dabei zu beachten, dass ein neues Gerichtsverfahren hierfür erforderlich ist. Dieses kann sich aber eben aufgrund der Änderung der Rentenhöhe durchaus lohnen!

Selbst wenn Ihr Scheidungsurteil/-Beschluss länger zurückliegt, so ist eine Abänderung möglich. Wir empfehlen die Überprüfung Ihrer Rechtslage!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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