Abänderung von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich (Mütterrente II)

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In der gesetzlichen Rentenversicherung kann die zum 1.1.2019 in Kraft getretene „Mütterrente II“ zu einer Veränderung des Ehezeitanteils führen, wenn Mütter bzw. Väter vor dem 1.1.1992 geborene Kinder erzogen haben und die Höherbewertung durch die „Mütterrente“ in die Ehezeit fällt. 

Bei laufenden Verfahren über den Versorgungsausgleich sollte besonderes Augenmerk auf die Aktualität der Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gelegt werden.

Vor einer Abänderung des Versorgungsausgleichs – insbesondere, wenn es um die Abänderung von Altentscheidungen nach dem Recht bis 31.8.2009 geht – wird dringend empfohlen, sehr sorgfältig sämtliche unmittelbaren und auch mittelbaren Folgen zu betrachten, die sich aus dem vorzunehmenden Hin- und Her-Ausgleich seit 1.9.2009 ergeben.

Nun kann sich die Frage stellen, ob der bereits durchgeführte Versorgungsausgleich im Wege der Abänderung nachjustiert werden sollte um sich „ihren“ Anteil an der „Mütterrente“ des früheren Ehepartners zu sichern.

Von besonderem Interesse dürfte die Frage der Abänderung in den Fällen sein, in denen die erforderliche wesentliche Wertänderung des Ausgleichswerts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen durch die „Mütterrente I“ noch nicht erfüllt war, jetzt aber vorliegt. 

Dabei ist zu beachten, dass bei der Abänderung von Altentscheidungen die absolute Wesentlichkeitsgrenze nicht auf der Grundlage von Kapitalwerten, sondern auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu bestimmen ist; hier fällt die Differenz naturgemäß größer aus als bei Kapitalbeträgen.

Ist die insgesamt ausgleichsberechtigte Person zudem zwischenzeitlich verstorben, kann sich die „Mütterrente II“ für die ausgleichspflichtige Person sogar als wahrer „Glücksfall“ erweisen, weil nach der Rechtsprechung des BGH bei einer Abänderung von Entscheidungen nach dem Recht bis 31.8.2009 der Versorgungsausgleich zulasten der ausgleichspflichtigen Person ganz entfällt. 

Wird nunmehr durch Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze der „Einstieg“ in das Abänderungsverfahren ermöglicht, können bei der Abänderung auch Rechtsanwendungsfehler korrigiert werden. 

Das gilt es zu bedenken, denn eine Fehlerkorrektur kann dazu führen, dass die Erhöhung aufgrund der Mütterrente neutralisiert wird oder im schlimmsten Fall den Antragsteller des Abänderungsverfahrens sogar belastet. 

Insbesondere bei der Totalrevision von Altentscheidungen nach dem Recht bis 31.8.2009 sind die finanziellen Auswirkungen der Abänderung nicht ohne weiteres vorhersehbar, da im Rahmen der Totalrevision eine Neubewertung aller in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte stattfindet. 

Nicht zu unterschätzen sind auch Nebenaspekte einer Totalrevision wie zum Beispiel mögliche Folgen in Bezug auf Krankenversicherungsbeiträge oder steuerrechtliche Fragen.

Deshalb sollten alte Entscheidungen zum Bersorgungsausgleich überprüft werden, ob sich eine Abänderung sinnvoll ist.


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