Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht

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Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde zum 1.1.2009 für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung eingeführt. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Sofortmeldung überwacht unter anderem der Zoll bei Kontrollen.

Gesetzliche Regelungen

Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung ist in § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV geregelt.

Wer hat zu melden?

Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Wer ist zu melden und wann ist zu melden?

Arbeitgeber, die den oben genannten Wirtschaftsbereichen angehören, haben für alle Arbeitnehmer bei Beginn – also „sofort“ – der Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben. Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme ist die Sofortmeldung vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten steuerlichen Berater (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung zu übermitteln.

Wie ist zu melden?

Die Sofortmeldung ist im Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnungs-Meldeverfahren (DEÜV-Verfahren) mit dem Meldegrund „20“ (Sofortmeldung) abzugeben.

Was wird gemeldet?

Die Sofortmeldung des Arbeitgebers muss

  • den Familien- und
  • Vornamen,
  • die Versicherungsnummer,
  • die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  • den Tag der Beschäftigungsaufnahme

enthalten.

Was passiert, wenn nicht sofort gemeldet wird?

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

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