Verstoß gegen Corona-Maßnahmen = Fristlose Kündigung?

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Wir wissen: Oft kann sich auch das Privatleben negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken und sogar zu einer Kündigung führen.  

So hatte auch das Arbeitsgericht Osnabrück festzustellen, welche Auswirkungen das Privatleben auf das Arbeitsverhältnis nimmt (Az.: 2 Ca 143/20).  

Hier macht sich ein Arbeitnehmer über die geltenden Corona-Maßnahmen lustig, indem er ein Selfie von sich und 5 weiteren Männern auf WhatsApp mit der Bildunterschrift „Quarantäne bei mir“ verschickte. Die Männer saßen eng aneinander und spielten Karten, während zu diesem Zeitpunkt strenge Kontaktbeschränkungen galten. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos, die Missachtung könne auf den Betrieb zurückfallen. Kurz davor hatte dieser eine entsprechende Betriebsversammlung zum Schutze der Mitarbeiter abgehalten.  

Der Arbeitnehmer behauptet, dass alles nur ein Scherz war und nicht mal eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgt sei. Ferner sei das Bild wohl Anfang März entstanden, die Corona-Maßnahmen galten damals nicht.  

Dagegen argumentiert der Arbeitgeber, dass er sich um die Risikopersonen seines Betriebes sorge und damit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der in Rede stehende Arbeitnehmer die Maßnahmen weder ernst nehme, noch sich daranhalte.  

Schlussendlich einigten sich die Parteien doch außergerichtlich, einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück bedurfte es folglich nicht.  

Es ist jedoch festzuhalten, dass es grundsätzlich die Sache des Arbeitsnehmers ist, was er in seiner Freizeit macht. Ein außerdienstliches Verhalten hat nur dann Einfluss auf das Arbeitsverhältnis, wenn es auf dieses ausstrahlt oder ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt werden kann.  

In einem Fall, wie dem vorliegenden, ist aber durchaus ein Grenzfall zu sehen. Wohl kann angenommen werden, der Arbeitnehmer halte sich ebenso wenig an die betrieblichen Schutzmaßnahmen. Auch der Schutz der anderen Arbeitnehmer kann einen ausreichenden Grund darstellen. Dennoch hat die Kündigung ultima ratio, also das letzte Mittel zu bleiben und kann nur dann gewählt werden, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft und nicht zielführend sind.  

Vor allem bei solch grenzwertigen Fällen ist genau hinzusehen und eine Interessenabwägung vorzunehmen.  

Bei Postings im Internet wird der virtuelle Spaß doch schnell zur harten Realität. So gibt es viele Fälle, in denen sich der Auftritt des Arbeitnehmers im Internet negativ auf seine Anstellung auswirkt. Haben Sie ein ähnliches Problem? Oder wollen Sie gerade jemanden aus diesem Grund kündigen und wollen sich vergewissern, ob dies wirksam ist?  

 

Gerne hilft  

Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB 

Rechtsanwalt Hans-Christian Freier  

Fachanwalt für Arbeitsrecht  

Bergstraße 94  

58095 Hagen  

Tel.: 02331 / 91 67 – 17  

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Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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