Verstoß gegen den Datenschutz: Gericht stoppt Verkehrsüberwachung durch Streckenradar

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Das Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 7 A 849/19 und 7 B 850/19) hat am 12.03.2019 die Streckenradarüberwachung auf der Bundesstraße B 6 bei Hannover gestoppt. Diese Überwachung durch das Streckenradar war erst im Januar 2019 unter großer Beteiligung der Presse stolz durch den niedersächsischen Innenminister in Betrieb genommen worden und war die bundesweit erste Einrichtung dieser Art. Nun ruht der Betrieb.

Mit dieser Streckenradarüberwachung „section control“ sollten Verkehrssünder aufgespürt werden. Dazu wurde zu Beginn der 2,2 km langen Messstrecke von jedem einfahrenden Fahrzeug, egal ob Auto, Motorrad oder Lastwagen, das Kennzeichen fotografiert und von allen Fahrzeugen die Kennzeichen gespeichert. Bei Ausfahrt aus der Messstrecke wurde dann ein weiteres Foto vom Kennzeichen gemacht. Die Messung erfolgte damit vollkommen unabhängig davon, ob überhaupt ein Verdacht vorlag oder nicht. Ergab die Messung am Ende, dass ein Fahrzeug schneller als erlaubt unterwegs war, wurde zusätzlich zur Ahndung ein Fahrerfoto gemacht. Hielt ein Fahrzeug die erlaubte Geschwindigkeit ein, wurden die Daten wieder gelöscht.

Gegen diese anlasslose Überwachung durch das Streckenradar hatte ein Autofahrer geklagt und vor dem Verwaltungsgericht Hannover Recht bekommen. Die Richter waren der Auffassung, dass durch die anlasslose Erfassung und Speicherung des Kennzeichens unabhängig von jedem Verdacht in das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff (der auch dann vorliegt, wenn die Daten später gelöscht werden) benötigt aber eine gesetzliche Grundlage, um rechtmäßig zu sein. Diese sogenannte Ermächtigungsgrundlage fehlte hier. Damit war diese Überwachungsmaßnahme rechtswidrig und damit zu stoppen.

So richtig überraschend war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover nicht. Dass eine anlasslose Überwachung im Straßenverkehr durch den Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt wird, ist nichts Neues. Bereits seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) musste klar sein, dass hier nicht ohne Anlass überwacht werden darf. Seinerzeit hatte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls eine Geschwindigkeitsmessung als rechtswidrig beurteilt, bei der anlasslos und verdachtsunabhängig alle Fahrzeug erfasst und die Daten gespeichert wurden.


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