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Verteidigung im Jugendstrafrecht

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Das Jugendstrafrecht ist ein spezielles Strafrecht, das auf Jugendliche (14 - 17 Jahre) angewendet werden muss. Auch bei Heranwachsenden (18 - 20 Jahre) kommt es häufig zur Anwendung von Jugendstrafrecht. Grund dafür ist, dass das Jugendstrafrecht im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht das Erziehungsprinzip verfolgt. Jugendliche sollen in erster Linie nicht bestraft, sondern erzogen werden.

Das Jugendstrafrecht regelt das besondere Verfahren bei Jugendlichen und die vom Erwachsenenstrafrecht abweichenden Strafen bzw. Rechtsfolgen. Besondere Tatbestände gibt es dabei nicht. Die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.

Das Jugendstrafrecht sieht vor, dass die Hauptverhandlung gegen jugendliche Angeklagte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Zudem nimmt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe an dem Verfahren teil. Dieser berichtet über die Persönlichkeit des Jugendlichen und seine Lebensumstände. Dabei finden schon in der Regel im Vorfeld der Hauptverhandlung Gespräche des Jugendlichen mit der Jugendgerichtshilfe statt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Jugendgerichtshilfe kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Man sollte also bezüglich der angeklagten Tat vorsichtig sein, was man erzählt.

Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafverfahrens ist, dass es neben den „normalen" Einstellungsmöglichkeiten der StPO noch weitere Optionen gibt, das Verfahren durch Einstellung zum Abschluss zu bringen. Sogar bei Verbrechensvorwürfen wie z. B. Raub ist es möglich das Verfahren nach den §§ 45, 47 JGG einzustellen. Hier hat der Verteidiger gute Möglichkeiten auf einen günstigen Verfahrensabschluss hinzuwirken.

Gegen einen Jugendlichen kann darüber hinaus kein Strafbefehl erlassen oder Privatklage erhoben werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass das Gericht davon absehen kann die Verfahrenskosten bei einer Verurteilung dem Angeklagten aufzuerlegen.


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