Verteidigung von Ultras und Fußballfans

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Während der durchschnittliche Bürger in der Regel eher selten mit dem Strafgesetz und der Polizei in Konflikt gerät, stehen sich Fußballfans, insbesondere aus der Ultraszene und die Polizei nahezu jedes Wochenende gegenüber. Dies führt nicht selten zu Konflikten und daraus resultierenden Strafverfahren. Zeit sich einmal näher mit der rechtlichen Einordnung von Sachverhalten im Rahmen von Fußballspielen zu beschäftigen

1. Versammlungsgesetz

Unstreitig zählen Fußballspiele zu „Veranstaltungen unter freiem Himmel“ und unterliegen damit dem VersG. Dies führt dazu, dass Sachverhalte im Rahmen von Fußballspielen strafbar sind, welche in anderem Kontext nicht bestraft würden. Beispielhaft ist hier die Vermummung zu nennen. Während eine solche grundsätzlich straflos ist, macht sich gemäß §§ 17a II Nr. 1, 27 II Nr. 2 VersG derjenige strafbar, der an Fußballspielen „in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt.“ Interessant ist hier eine Entscheidung des OLG Hamm, welche sowohl den zeitlichen, als auch den örtlichen Umfang sehr weit auslegt, mit der Konsequenz, dass auch eine Vermummung nach Spielende, auf einem dem Stadion zugehörigen Parkplatz strafbar sein soll (OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2017 – 4 RVs 158/17, BeckRS 2017, 140642). Eine aus meiner Sicht bedenklich weite Auslegung des Versammlungsbegriffs, welche nicht mehr vom Wortlaut der Norm gedeckt ist.

2. Pyro

Auch hinsichtlich des Einsatzes von Pyrotechnik gibt es einige rechtliche Streitigkeiten. So existieren einige Urteile, welche den Einsatz von Pyrotechnik wegen Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz sowie versuchte gefährliche Körperverletzung sanktionierten. Häufig kann jedoch ein strafrechtlicher Vorwurf wegen des Einsatzes von Pyrotechnik nicht aufrechterhalten werden. So scheidet eine Bestrafung wegen § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG oftmals deshalb aus, weil durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) konformitätsbewertete oder zugelassene Gegenstände verwendet werden. Dann jedoch entfällt eine Strafbarkeit gemäß § 40 Abs. 5 SprengG.

Auch der Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung wird in der Regel nicht nachweisbar sein. Hierzu müsste nämlich ein Körperverletzungsvorsatz vorliegen. Gerade bei dem mittlerweile regelmäßig besonnenen und kontrollierten Abbrennen der Fackeln ist ein solcher eher fernliegend. Allein aufgrund der Verwendung der Fackel kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass eine billigende Inkaufnahme von Verletzungen vorliegt. Vielmehr wird es dem Verwender in aller Regel um das Stadionerlebnis gehen und nicht darum, umstehende Fans des eigenen Vereins zu verletzen, zumal die Fackeln meistens im Bereich der Ultras abgebrannt werden. Dort befinden sich Leute, die sich gut kennen und miteinander befreundet sind.

3. Fahnenraub

Heikler wird es schon, wenn es um das Entwenden von gegnerischen Fanutensilien geht. Unter Mitgliedern der Ultras wird es als Ritual angesehen, befeindeten Ultragruppen Schals bzw. Fahnen zu entwenden. Hier steht dann häufig der Vorwurf des Raubes, also eines Tatbestandes, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wird, im Raum. Auch hier bieten sich der Verteidigung jedoch gute Ansatzpunkte. So muss für eine Verurteilung wegen Raubes eine Zueignungsabsicht nachgewiesen werden. Wird eine Fahne jedoch entwendet, um diese im Anschluss zu zerstören, liegt eine Zueignungsabsicht nicht vor. Täter eines Raubes kann nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. An der Voraussetzung, dass der Wille des Täters auf eine Änderung des Bestandes seines Vermögens oder das des Dritten gerichtet sein muss, fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseitezuschaffen“ oder „zu beschädigen“ (BGH, 27.01.2011 – 4 StR 502/10). Gegnerische Fanutensilien werden in der Regel weggenommen, um diese dann später während des Spiels als „Trophäe“ unter die Nase zu halten. Eine „Einverleibung“ in das eigene Vermögen soll gerade nicht stattfinden, sodass die Voraussetzungen eines Raubes nicht vorliegen dürften.

4. Fazit

Diese drei Beispiele zeigen, dass es gute Verteidigungsansätze gibt, wenn es um Straftaten im Rahmen von Fußballspielen geht. Sollten auch Sie ein strafrechtliches Problem im Zusammenhang mit einem Fußballspiel haben, kontaktieren Sie mich. Ich verteidige Fußballfans bundesweit und kenne die Szene. Gemeinsam können wir eine effektive Verteidigungsstrategie gegen den strafrechtlichen Vorwurf sowie die bei Ermittlungen gegen Fußballfans typischen Begleiterscheinungen (z. B. Stadionverbot, Betretungsverbot) entwerfen.

In Notfällen erreichen Sie mich 24/7 unter meiner Notfallrufnummer!


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