Vertrag mit Life Forestry - Anlage in Teakbäume: BGH bestätigt Widerrufsrecht für Anleger

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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil vom 15.05.2024, Az. VIII ZR 226/22, die Rechte von Verbrauchern gestärkt.  Der BGH hat entschieden, dass ein in Deutschland wohnhafter Anleger, der mit dem in der Schweiz ansässigen Unternehmen „Life Forestry“ in 2010 und 2013  jeweils einen Vertrag über Teakbäume in Costa Rica per Fernabsatz abgeschloss, sein Widerrufsrecht Jahre später wirksam ausgeübt hat. Eine Widerrufsbelehrung war nicht erteilt worden. Das Widerrufsrecht ist damit zeitlich nicht befristet, so der BGH. Der Anleger erhält nun sein investiertes Geld abzüglich (geringfügiger) erhaltener Holzerlöse Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus den Verträgen zurück.


Hintergrund

Life Forestry bot über ihre Homepage sowie über sogenannte Cold Calls den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica an. Zusätzlich sollten die erworbenen Bäume von Life Forestry  während der Laufzeit des Vertrages bewirtschaftet, verwaltet, geerntet und verkauft werden.  Nach vielen Jahren sollte mit dem Verkauf des Holzes dieser Bäume eine Rendite erzielt werden. Geworben wurde mit dem Slogan: "Teakinvestment - Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio".

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurde bestimmt, dass der Vertrag Schweizer Recht unterstehe und, dass bei Streitigkeiten die Gerichte an ihrem Sitz, also in der Schweiz, zuständig seien. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) wurde ausgeschlossen.


Entscheidung des BGH

Der BGH hatte dazu geurteilt, dass die in den AGB der Beklagten enthaltene Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in der Schweiz unwirksam ist. Für deutsche Verbraucher sind deutsche Gerichte zuständig und deutsches Recht anwendbar.

Der BGH stellte zudem neben weiteren Feststellungen klar, dass es sich bei den vorliegenden "Kauf- und Dienstleistungsverträgen" de facto um Finanzdienstleistungsverträge gem. § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. handelt. Für die Auslegung ist das unionsrechtliche Verständnis maßgeblich. Zwar sind nach dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission Direktinvestitionen in Sachgüter keine Finanzdienstleistung. Im weiteren europäischen Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff der Finanzdienstleistung jedoch bewusst weit gefasst und erstreckt sich nunmehr auch auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage, so der BGH. Somit besteht nach § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 BGB a.F. ein bis heute gültiges Widerrufsrecht.


Empfehlung zur Prüfung des Widerrufsrechts

Anleger, die ebenfalls solche Kauf- und Dienstleistungsverträge mit Life Forestry oder auch einem anderen Unternehmen abgeschlossen und keine Widerrufsbelehrung erhalten haben, sollten ihr Widerrufsrecht prüfen lassen.

Bereits seit vielen Jahren vertreten wir die Interessen von Verbrauchern, und unterstützen diese dabei, aus ungewollten und unrentablen Kapitalanlagen auszusteigen. Die Ausübung eines Widerrufsrechts ist ein dafür oftmals wirksames Mittel. Mit der obigen BGH- Entscheidung ist der Widerruf nun auch möglich, wenn die Verträge mit Firmen aus dem Ausland geschlossen wurden und auf den ersten Blick erst mal nur Kaufverträge- und/oder Dienstleistungsverträge sind, soweit der Kauf und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage stehen. 

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