Vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist beim Autokauf

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Der Fall

Bei einem Händler erwirbt eine Verbraucherin ein Gebrauchtfahrzeug, das aufgrund nachlässiger Produktion extremen Rostbefall aufweist. Nach einem Jahr verlangt sie Nachbesserung. Der Händler verweigert diese und beruft sich auf sein Kaufvertragsformular. Eine Klausel sieht die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vor. Die Verbraucherin klagt.

Die Rechtslage

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie kann grundsätzlich durch Vertrag verkürzt werden. Zeigt sich aber bereits in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ein Mangel, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Um die Gewährleistungsansprüche abzuwenden, muss dann der Verkäufer beweisen, dass kein Mangel vorliegt. Zeigt sich der Mangel erst nach Ablauf von sechs Monaten, kehrt sich die Beweislast um. Fortan ist der Käufer beweispflichtig für das Vorliegen des Mangels.

Die Entscheidung

In letzter Instanz entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Verbraucherin. Zwar sei die vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist grundsätzlich zulässig. Aber hier verwendete der Händler die vom Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 3/2008). Die dortige Verkürzung der Gewährleistungsfrist sei missverständlich, denn sie spreche die Gewährleistungsfristen nicht klar an. Daher sei die Klausel unwirksam (BGH, Urteil vom 29. April 2015, Az. VIII ZR 104/14).

Fazit

An die Wirksamkeit einer vertraglichen Verkürzung der Gewährleistungsfristen sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Klausel muss unmissverständlich formuliert sein, damit der Verbraucher weiß, worauf er sich einlässt. Gerade hier liegt das Problem, denn die Verwender sind an eindeutigen Formulierungen nicht interessiert. Sie wollen den Verbraucher nicht darauf stoßen, dass seine Gewährleistungsfrist verkürzt wird. Deshalb obsiegte unsere Klägerin.

Tipp

Insbesondere bei einem teuren Fahrzeug lohnt es sich, den Kaufvertrag vor Unterzeichnung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. So lassen sich die größten Probleme, wie z. B. ein Gewährleistungsausschluss, bereits im Vorfeld umgehen. Denn wohl jeder Verkäufer akzeptiert lieber eine Änderung der Vertragsbedingungen als auf das Geschäft zu verzichten. Ein späterer Rechtsstreit ist teuer, denn er kann ohne Sachverständigengutachten nicht entschieden werden. Die Kosten solcher Verfahren übernimmt jede gute Rechtsschutzversicherung.

Dr. Christian Sieg‘l

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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