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Vertragsrecht: Ärger mit der Elektronik

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Wenn es bei elektronischen Anlagen zu Fehlfunktionen kommt, neigen viele Kunden dazu, sofort den Verkäufer anzurufen und von ihm den Austausch des Gerätes zu verlangen. Doch bevor man übereilt zum Telefonhörer greift, sollte man zunächst überprüfen, ob auch alle Stecker sitzen und die Einstellungen stimmen. Und speziell bei Computern: Die Kiste mal aus- und wieder einschalten ... (Anm. der IT-Abteilung) Denn nimmt man den Verkäufer unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, muss der Käufer sämtliche Kosten nebst Lohn- und Fahrtkosten des Elektrotechnikers übernehmen.


[image]Lichtrufanlage im Altenheim
 

Diese bittere Erfahrung musste auch die Betreiberin eines Altenheims machen. In ihrem Wohnheim war eine elektronische Lichtrufanlage installiert worden. Als es zu Störungen kam, überprüfte ein Heimmitarbeiter die Anlage. Nachdem er den Fehler nicht beheben konnte, verlangte die Heimbetreiberin von dem Elektroinstallationsunternehmen, das ihr die Anlage verkauft hatte, den von ihr vermuteten Mangel zu beseitigen. Der Servicetechniker behob die Störung rasch und stellte dabei fest, dass die Fehlfunktion entweder wegen einer losen Kabelverbindung oder durch eine nachträgliche, falsche Einstellung der Anlage verursacht worden war.

Als die Heimleiterin für die Reparatur der Anlage eine saftige Rechnung in Höhe von 773,95 Euro präsentiert bekam, weigerte sie sich, diese zu begleichen. Dagegen zog der Elektroinstallateur vor Gericht und bekam sowohl vom Amtsgericht Peine als auch in der Berufung vom Landgericht Hildesheim Recht. Schließlich landete der Rechtsstreit vor dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.


Abwägung des Bundesgerichtshofs
 

Gemäß § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Käufer einer mangelhaften Sache wahlweise die Reparatur oder den Austausch gegen eine mangelfreie Sache verlangen. Der Verkäufer muss dann für alle entstehenden Kosten aufkommen, wie beispielsweise Transport-, Lohn-, Fahrt- und Materialkosten.

Im vorliegenden Fall war die Anlage jedoch aus Sicht des Elektroinstallateurs voll funktionstüchtig. Die Störung basierte allein auf einer fehlerhaften Einstellung der Sicherheitsanlage bzw. auf einer fehlenden Kabelverbindung. Doch für beides waren nicht der Techniker, sondern das Altenheim bzw. seine Mitarbeiter verantwortlich. 


Käufer zur Überprüfung verpflichtet
 

Die Karlsruher Richter wiesen die Revision der Heimleitung zurück. Weil die Mitarbeiter nicht ausreichend kontrolliert hatten, ob die Einstellungen stimmten und alle Kabelverbindungen passten, ist das Altenheim als Käufer für die Störungen der Anlage verantwortlich und nicht der Elektroinstallateur. Die Käuferin hat den Elektroinstallateur auf Beseitigung der Mängel in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein. Denn das Altenheim hatte fahrlässig nicht erkannt, dass die Signalanlage keinen Mangel aufwies, sondern die Ursache für die Störung in seinem eigenen Verantwortungsbereich lag.

Der Käufer ist dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten zunächst zu überprüfen, ob der von ihm beanstandete Fehler oder Mangel in seinem Einflussbereich liegt. Ist das Ergebnis seiner Überprüfung ungewiss, steht ihm weiterhin ein Anspruch auf Mangelbeseitigung zu - auch wenn sich nachfolgend herausstellt, dass der Fehler in seinem Verantwortungsbereich lag. Er verletzt jedoch seine Vertragspflichten aus dem Kaufvertrag, wenn er diese Überprüfung überhaupt nicht oder nur fahrlässig durchführt und stattdessen sofort den Verkäufer zur Beseitigung des Mangels auffordert. So war es auch im vorliegenden Fall: Die Leitung und die Mitarbeiter des Altenheims hätten erkennen müssen, dass die Störung der Rufanlage auf ihren Zuständigkeitsbereich zurückzuführen war. Aus diesem Grund bewerteten die Richter des Zivilsenats das Verhalten der Heimleitung als schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Kaufvertrag und wiesen die Revisionsklage ab. (Az.: VIII ZR 246/06)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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