Immer wieder: Ärger beim Gebrauchtwagenkauf

  • 2 Minuten Lesezeit

Immer wieder kommt es vor: Das beim Gebrauchtwagenhändler noch tadellos aussehende Traumauto erweist sich, sobald man damit die ersten Kilometer gefahren ist, als Alptraum. Mängel stellen sich heraus, es drohen teure Reparaturen.

Auch wenn der Ärger und die Enttäuschung über den Verkäufer groß sind, muss der Käufer diesem in aller Regel zunächst die Möglichkeit einräumen, das Fahrzeug zu reparieren und die Mängel zu beseitigen. Gibt der enttäuschte Käufer das Fahrzeug vorschnell selbst in der Werkstatt seines Vertrauens zur Reparatur, verliert er in der Regel alle Ansprüche gegenüber dem Verkäufer und bleibt auf den Reparaturkosten sitzen. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen der Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und gegen Rückgabe des Fahrzeuges seinen Kaufpreis zurückverlangen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Käufer eine Reparatur durch den Verkäufer nicht zugemutet werden kann.

Wann dies der Fall sein kann, hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr (VIII 7 R 80/14) in einem drastischen Fall entschieden: Von einem Gebrauchtwagenhändler wurde ein Fahrzeug als „TÜV-Neu“ verkauft. Am Tag des Verkaufs wurde das Fahrzeug noch mit einer „TÜV-Plakette“ versehen. Die Käuferin blieb auf der Heimfahrt mit Motorschaden liegen. Bei der anschließend von der Käuferin veranlassten Untersuchung stellten sich u. a. rostige Bremsleitungen, kaputte Längsträger und andere schwere Schäden heraus. Eine TÜV-Plakette hätte für dieses Fahrzeug nie erteilt werden dürfen.

Der Bundesgerichthof hat in diesem Fall entschieden, dass ein als „HU-Neu“ bzw. „TÜV-Neu“ verkauftes Fahrzeug in einem Zustand sein muss, in dem es tatsächlich auch die Voraussetzungen für die TÜV-Plakette erfüllt, selbst wenn es sich um ein älteres Fahrzeug mit vielen zurückgelegten Kilometern handelt. Der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges war somit mangelhaft. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall der enttäuschten Käuferin ein sofortiges Rücktrittsrecht zugesprochen, weil er der Auffassung war, eine Rückgabe des Fahrzeuges an diesen Verkäufer zur Reparatur sei schlichtweg unzumutbar. Der Umstand, dass der Verkäufer ein so mangelhaftes Fahrzeug als „TÜV-Neu“ angepriesen und verkauft hatte, mache deutlich, dass der Verkäufer die einfachsten und von jedem Gebrauchtwagenhändler zu erwartenden Überprüfungen unterlassen hatte, so dass das Vertrauensverhältnis zu ihm dauerhaft gestört war.

Auch in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aber hervorgehoben, dass es bei der Frage, ob der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung hat oder ob der Käufer sofort zurücktreten darf, immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Vor schnellen Rücktrittserklärungen muss weiterhin gewarnt werden. Es bleibt bei dem Grundsatz der „zweiten Chance“.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass in einem Fall wie dem hier beschriebenen der in Verträgen über Gebrauchtwagen oft enthaltene Gewährleistungsausschluss nicht greift. In Verträgen zwischen gewerblichen Verkäufern und Privatpersonen kann die Gewährleistung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Wird der Käufer über Mängel arglistig getäuscht, ist der Gewährleistungsausschluss ohnehin unwirksam.

Jakob Schomerus

Rechtsanwalt

Heinz Rechtsanwälte



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jakob Schomerus

Beiträge zum Thema