Urheberrechtsabgabe für gebrauchte & refurbished Geräte – Forderung der ZPÜ

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Forderungen Urheberrechtsabgabe der ZPÜ für gebrauchte (refurbished) Geräte 

Die ZPÜ wendet sich zur Zeit wieder mit einem Schreiben an einzelne Unternehmen, die mit gebrauchten und aufbereiteten gebrauchten (refurbished) Geräten (inbs. PCs, Mobiltelefonen, Tablets u.a.) anbieten, und drängt die Unternehmen zum Abschluss einer Vereinbarung über die Forderungen der ZPÜ für gebrauchte Geräte. Die ZPÜ bezieht sich dabei auf Verhandlungen, die mit "marktführenden Anbietern" gebrauchter Produkte geführt worden sein sollen. Es ist allerdings sehr fraglich, ob gebrauchte Geräte überhaupt abgabepflichtig nach §§ 54 ff. UrhG sind; unseres Erachtens kann dafür jedenfalls nicht dieselbe Vergütung gefordert werden, wie für Neugeräte.

Unternehmen, die eine solche Vereinbarung mit der ZPÜ abschließen, anerkennen damit  de facto die unseres Erachtens überhöhten Forderungen der ZPÜ für Neugeräte an, und zwar auch für gebrauchte Geräte. 

So fordert die ZPÜ für neue Tablets zur Zeit 8,75 EUR; die Schiedsstelle UrhR hat diese Forderung aber schon wiederholt als überhöht bezeichnet und festgestellt, dass die angemessene Vergütung für Verbraucher-Tablets lediglich 4 EUR beträgt. Für gebrauchte Tablets kann unseres Erachtens zudem nur ein noch geringerer Tarif gefordert werden, der der Tatsache der kürzeren Lebensdauer und geringeren Leistungsfähigkeit älterer gebrauchter Geräte Rechnung trägt.

Zudem hat der Abschluss einer solchen Vereinbarung für die Unternehmen  nur einen sehr geringen Vorteil in Form eines geringen Nachlasses auf die von der ZPÜ geforderten, unsere Erachtens schon für Neugeräte drastisch überhöhten Tarife, i.H.v. 5% und ggf. eines Verzichts auf etwaige Verzugszinsen. Denn aus Gründen der Gleichbehandlung muss die kartellrechtlich gebundene ZPÜ die übrigen Vorteile der Vereinbarung auch solchen Unternehmen gewähren, die keine entsprechende Vereinbarung mit ihr abschließen.

Auch wenn man den Vergleich mit der ZPÜ nicht abschließt, sind gebrauchten Geräte abgabefrei, die

  • zum Zeitpunkt ihres Ankaufs "endgültig defekt waren"
  • bereits älter als 36 bzw. 38 Monate (Apple-Produkte) sind oder die
  • zu einem Nettopreis von unter 15 EUR angekauft wurden.


Außerdem sind solche gebrauchten Produkte abgabefrei, die von einer Privatperson aus dem Inland oder einem EU-Land (inkl. EFTA) oder einem sonstigen Land mit Privatkopieschranke (z.B. USA oder Japan) angekauft werden; dies soll auch für 85% sog. "Batch-Ankäufe" gelten (Pauschalannahme, dass davon 85% von Privatpersonen stammen).


Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Unsere Erfahrung mit der ZPÜ:

Wir haben umfangreiche Erfahrung mit der Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG, Art. 5 Abs. 2 InfoSoc-Richtlinie ("gerechter Ausgleich"): Seit über 15 Jahren beraten und unterstützen wir eine Vielzahl von reCommerce-IT-Unternehmen, die PC, Tablets, Mobiltelefonen u.a. gebrauchte Geräte aufbereiten und weiterverkaufen gegen die Urheberrechtsabgabe-Forderungen ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften. In dieser Zeit haben wir unzählige Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG und dem OLG München und zahlreiche Musterverfahren vor dem Bundesgerichtshof BGH (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und dem Bundesverfassungsgericht gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften geführt. Wir sind zudem Vertragsanwälte für den Bereich Urheberrechtsabgabe der Interessenverbände ZItCo e.V. und VERE e.V.

The Legal 500 empfiehlt uns für "Urheberrechtliche Streitigkeiten" (The Legal 500, 2022 und 2023) und dafür, dass wir "grundlegende Musterverfahren" z.B. im Bereich der Geräte- und Speichermedienabgaben "kompetent, zielführend und erfolgreich" führen (The Legal 500, 2021).

Sprechen Sie uns gerne an!

Unsere Leistungen für Sie:

Als erfahrene Rechtsanwälte für Urheberrechtsabgaben bieten wir u.a. folgende Leistungen an:

  • Umfassende Beratung und Vertretung von reCommerce- / IT-Unternehmen zu den Urheberrechtsabgaben
  • Verteidigung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften vor Schiedsstelle nach dem VGG, OLG München, Bundesgerichtshof BGH (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und anderen Gerichten
  • Umfassende Beratung und Verteidigung von Anbietern von Cloud-Dienstleistungen gegen die ZPÜ-Forderung einer "Vergütung für Clouds" vor Schiedsstelle VGG, OLG München und anderen Gerichten
  • Unterstützung bei der 'richtigen' und fristgerechten Erstellung von Meldungen und der Erteilung von Auskunft, insb., für gebrauchte/refubished Geräte
  • Gutachterliche Stellungnahmen zur Höhe der Urheberrechtsabgabe für verschiedene Gerätetypen wie PC, Tablets, Mobiltelefone u.a.m. und für gebrauchte / refurbished Vervielfältigungsgeräte
  • Unterstützung bei der 'richtigen' und fristgerechten Erstellung befreiender Händlermeldungen gem. § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG
  • Beratung zur Auswahl und Unterstützung bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag mit der ZPÜ
  • Verhandlung vorteilhafter Gesamtvergleiche mit der ZPÜ
  • Auch Beratung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen Speichermedienabgabe-Forderungen der Austro Mechana (Österreich)
  • Auch Beratung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen Urheberrechtsabgabe-Forderungen der Copie France (Frankreich), der Stitching de Thuiskopie (Niederlande) und anderer europäischer Verwertungsgesellschaften

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Foto(s): unsplash

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