Vertragsstrafenforderung des Ido

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Derzeit liegt in unserer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz erneut eine Vertragsstrafenforderung des Ido e.V. vor.

Verlauf der Angelegenheit:

2015 war unsere Mandantschaft durch den Ido e.V. wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden. Gerügt wurde, dass in den Angeboten der Mandantschaft das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster fehlt. Hieraufhin gab unsere, zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch uns vertretene, Mandantschaft im Juni 2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Nun schrieb der Ido e.V. unsere Mandantschaft erneut an und erklärte, in einigen ihrer aktiven Angebote auf eBay fehle weiterhin das Muster-Widerrufsformular. Der Ido e.V. fordert daher eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 €.

Wie sollte reagiert werden?

Eine Vertragsstrafenforderung dürfen Sie nicht ignorieren! Jedoch sollten Sie auch nicht ungeprüft den geforderten Betrag bezahlen. Unserer Erfahrung nach sind die geforderten Beträge häufig zu hoch. Nach anwaltlicher Überprüfung können diese regelmäßig nicht nur unerheblich reduziert werden.

Darüber hinaus ist es grundsätzlich möglich, dass der Abmahner im Falle der Geltendmachung einer Vertragsstrafe Sie auch nochmals abmahnt, was vielen unbekannt ist. In den Fällen der sog. Zweitbegehung entsteht erneut eine Wiederholungsgefahr, die es dem Abmahner ermöglicht, von Ihnen erneut eine Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe zu verlangen. Auch kann er in diesen Fällen nochmals Abmahnkosten verlangen.

Wir helfen Ihnen!

Wir stehen Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung, wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken. Herr Rechtsanwalt Heidicker und Rechtsanwalt Dreger sind beides Fachanwälte in diesem Bereich.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog.


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