Vertragsstrafenforderung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

  • 2 Minuten Lesezeit

Wie uns bekannt ist, hat der in Fürstenfeldbruck ansässige Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.in der Vergangenheit zahlreiche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an Unternehmer verschickt und dazu regelmäßig von diesen insbesondere die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen gefordert. Bei einer solchen Konstellation sollte stets abgewägt werden, ob die Abgabe einer wie geforderten oder modifizierten Unterlassungserklärung unter Risikogesichtspunkten prakikabel ist, denn nicht jeder Verstoß ist in einem solchen Maß beherrschbar, dass Zuwiderhandlungen und damit das Verwirken von Vertragsstrafen zuverlässig ausgeschlossen werden kann.

In einer uns nun vorliegenden Angelegenheit hatte der jetzige Mandant, den wir seinerzeit noch nicht vertreten hatten, in den zurückliegenden Jahren 2017 und 2018 gegenüber dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. sogar zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, welche Verstöße bei den Informationspflichten im Rahmen einer Garantiewerbung zum Gegenstand hatten. Nach einer ersten Unterlassungserklärung nach "Hamburger Brauch" und folgender Vertragsstrafe wurde sodann eine zweite Unterlassungserklärung mit starrer Vertragsstrafe iHv. 2.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgegeben.

Verstoß führt zur Verwirkung einer Vertragsstrafe

Hierzu macht der Verbraucherschutzvereinn gegen unlauteren Wettbewerb e.V. nun erneut eine Vertragsstrafe geltend.

Für Verstöße in fünf Angeboten wird nun eine Gesamtvertragsstrafe iHv. 15.000,00 EUR gefordert.

Der Fall zeigt, dass vor Abgabe einer Unterlassungserklärung genau abgewägt werden sollte, ob Vertragsstrafen zuverlässig ausgeschlossen werden können.

Vorliegend zeigt sich ferner, dass Unterlassungsschuldner teilweise auch Jahre später nach Abgabe der Unterlassungserklärung "Altfälle" kontrollieren.

Abmahnung oder Vertragsstrafenforderung des Verbraucherschutzvereins gegen lauteren Wettbewerb e.V.

Sie haben ein solches oder ähnliches Schreiben erhalten ? Sie werden aufgefordert, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben oder nach einem Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen ?

Sprechen Sie uns an !

Frönd Nieß Leiers | MUENSTER LEGAL beraten Sie bundesweit mit dem Ziel, eine vor allem wirtschaftlich vernünftige Lösung für Sie zu finden. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Ihr Kontakt zu uns:

Rufen Sie uns unter 0251 - 981 181 0 an . Schicken Sie uns eine E-Mail an ra.leiers@muenster-legal.de oder lassen Sie uns über die Funktion „Nachricht senden“ gerne eine Mitteilung zukommen.

MUENSTER LEGAL

Telefon: 0251 - 981 181 0

Mobil: 0178 - 635 44 35 (Rechtsanwalt Leiers)

E-Mail: office@muenster-legal.de oder ra.leiers@muenster-legal.de

Web: www.muenster-legal.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Leiers

Beiträge zum Thema