Vertrauen ist gut… Rückforderung von Überbrückungshilfen Teil II

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Ein Beitrag von Rechtsanwältin | Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)

IV.       Artikel 49 BayVwVfG regelt die Rücknahme bei rechtmäßigen Verwaltungsakten:

Artikel 49 Abs. 2a BayVwVfG regelt, dass ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, die Rücknahme bei rechtmäßigen Verwaltungsakten:

1.        wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;

2.         wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Unabhängig davon müssen jedoch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben sein, insbesondere einer der Widerrufsgründe gemäß Artikel 49 Abs. 2 a Nr. 1 Alt.1 BayVwVfG erfüllt sein.

Der der Gewährung der Überbrückungshilfen beigemessene Zweck ist erreicht worden. Es sind nachträglich keine Tatsachen eingetreten, derentwegen die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen.

Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheid sowie analog auf § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen, hingegen darf die Zweckverfehlung nicht aus einer etwaigen Förderpraxis abgeleitet werden, BVerwG Urteil vom 25.05.2022 8 C 11/21. Zweck der Gewährung der Billigkeitsleistung war ausweislich der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Zahlung eines Beitrages zu den betrieblichen Fixkosten.

Auch die FAQs regeln in Ziffer 1.1, dass Unternehmen antragsberechtigt Unternehmen sind, die im Förderzeitraum einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % […] erlitten haben. Die Allgemeinen Erklärungen des Antragstellers des jeweiligen Förderantrags regeln lediglich

„dass der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung besteht und im Falle der Überkompensation die zu viel erhaltende Überbrückungs-hilfe zurückzuzahlen ist“.


Der Antragsteller kann u.E. mithin davon ausgehen, dass er die gewährten Gelder behalten darf, soweit die Umsatzeinbrüche und Fixkosten endgültig ermittelt sind.  Antragsteller müssen nicht davon ausgehen, dass nach drei Förderperioden die Bewilligungsbehörde ihre Verwaltungspraxis ändert und auf eine Betroffenheit von Schließungsanordnungen abstellt. Die Leistung hat im Regelfall ihren Zweck erfüllt, weil die Unternehmen insgesamt ihre wirtschaftliche Existenz und damit die Arbeitsplätze erhalten konnten.


Fazit:

Spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung wird es aus den unterschiedlichsten Gründen zu Rückforderungen kommen. Neben die Frage der rechtlichen Durchsetzung wird dann auch die Frage nach Billigkeitserlassen treten, wenn die Rückzahlung das Unternehmen in seinem wirtschaftlichen Bestand gefährden würde. 


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