Verurteilung wegen Bankrottdelikt- "nur" ein Strafbefehl oder Gefahr für die Restschuldbefreiung?

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Ein Beitrag von Rechtsanwältin | Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)


Das Insolvenzstrafrecht ist mit ca. 23% die zweitgrößte Deliktsgruppe innerhalb der Gruppe der Wirtschaftskriminalität. Das Insolvenzstrafrecht im Sinne der Kriminalstatistik umfasst die Bankrottdelikte §§ 283 ff. StGB sowie die Insolvenzverschleppung 15 a InsO. Die Zuordnung entspricht damit den Insolvenzdelikten im engeren Sinne. Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne wie § 370 AO, § 266 a StGB, § 263 StGB werden daher in der Kriminalstatistik nicht erfasst. Da die Insolvenzgerichte nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen der Staatsanwaltschaft die Beschlüsse über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des Vergleichsverfahrens sowie über die Abweisung des Antrags mangels Masse mitzuteilen haben, ergibt sich ein Anfangsverdacht für die Staatsanwaltschaft regelmäßig auch ohne Strafantrag von Gläubigern. Je nach Bundesland kommt es daher in etwa der Hälfte der Insolvenzfälle zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Insolvenzdelikte werden damit zu Masseverfahren. Diese sollen entsprechend schnell abgeurteilt werden. Häufig durch Strafbefehl.


Die festgesetzten Strafen wirken dabei zunächst nicht hoch, gerade wenn ein Strafbefehl ergangen ist, besteht – schon um eine Hauptverhandlung zu umgehen- ein hoher Anreiz diesen zu akzeptieren. Was jedoch von Betroffenen nicht vollständig umrissen wird, sind die Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung.


§ 290 InsO regelt, dass die Restschuldbefreiung durch Beschluss zu versagen ist, wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätze oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.


Lediglich einer Verurteilung wegen Bankrotts nach § 283 StGB, besonders schweren Bankrott § 283 a StGB, Verletzung der Buchführungspflichten § 283 b StGB oder Gläubigerbegünstigung nach § 283 c StGB führt zur Versagung der Restschuldbefreiung, eine Verurteilung wegen anderen Straftatbeständen wie §§ 15 a InsO, §§ 263, 266, 266 a StGB, § 370 AO führt nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung. Bei einer Verurteilung mit anderen Delikten zu einer Gesamtstrafe ist für die Prüfung der Erheblichkeitsgrenze ( 90 Tagessätze / 3 Monate Freiheitsstrafe) auf eine fiktive Gesamtstrafe abzustellen.


Da gerade eine unterlassene Buchführung sowie ein Unterlasen der Aufstellung einer Bilanz durch die Strafverfolgungsbehörden vermeintlich leicht zu ermitteln ist ( häufig ergibt sich der Anfangsverdacht aus dem Insolvenzgutachten) werden Bankrottdelikte oftmals zusammen mit Insolvenzverschleppung angeklagt. Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen zur Restschuldbefreiung sollten betroffene Unternehmer daher genau prüfen, ob im Einzelfall nicht gegen die Anklage bzw. den Strafbefehl vorgegangen werden sollte.


Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder per Email und wir besprechen die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Anklage bzw. Verurteilung wegen eines Bankrottdelikts.



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