Verwaltungsgericht Köln: Drohende staatliche Verfolgung für Mitglied eritreischer Folkloregruppe

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Eine eritreische Sängerin reist im Jahre 2010 mit einem Schengenvisum als Mitglied einer Folkloregruppe nach Europa ein. Nach den Tourneeauftritten reist sie nicht mit der Gruppe nach Eritrea zurück, sondern stellt in Deutschland einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnt diesen Antrag im Jahre 2013 ab und droht ihr die Abschiebung nach Eritrea an.

Gegen diese Entscheidung erhebt Rechtsanwalt Zeljko Grgic Klage zum Verwaltungsgericht in Köln und trägt zur Begründung derselben vor, das Bundesamt sei nicht annähernd seiner Ermittlungspflicht nachgekommen. Anhand der Visa-Datei hätte festgestellt werden können, dass die Angaben der Klägerin zu ihren Personalien sowie der Einreise als Mitglied einer Folkloregruppe zutreffend sind. Zudem hat sie als ehemalige Freiheitskämpferin der eritreischen Armee und Mitglied einer eritreischen Folkloregruppe im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Eritrea mit menschenrechtswidriger Behandlung seitens staatlicher Stellen zu rechnen, weil sie nicht rechtzeitig zurückkehrte.

Darüber hinaus wäre die Klägerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea infolge einer zwischenzeitlich aufgetretenen besonders schweren Form einer rheumatoiden Arthritis wegen der in Eritrea nur mangelhaften medizinischen Versorgung zum Siechtum verurteilt und könnte somit nicht annähernd für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Am 12.03.2015 hört das Verwaltungsgericht Köln die Betroffene an und gibt anschließend der Klage (Az. 8 K 1946/13.A) statt, indem es das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet.

Eine unmittelbare Verfolgungsgefahr ergebe sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts daraus, dass die Klägerin nicht wie vorgesehen mit der Folkloregruppe wieder nach Eritrea zurückgekehrt ist. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass dieses Verhalten für den eritreischen Staat gleichbedeutend ist mit einer von vornherein illegalen Ausreise. Für die eritreischen Behörden kann ein solches – nach allen dem Gericht bekannten und insoweit aussagekräftigen Dokumenten und Berichten – nur bedeuten, dass die Klägerin als Oppositionelle anzusehen und entsprechend zu behandeln ist. Somit würde sie im Falle der Rückkehr höchstwahrscheinlich ohne ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren, also willkürlich auf unbestimmte Zeit und unter unmenschlichen Bedingungen, in Haft genommen werden.


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