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Verweigerung von Krankengeld, wenn die AU-Bescheinigung auf dem Postweg verloren geht

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Streitigkeiten über die Zahlung von Krankengeld sind regelmäßig zu verzeichnen. Schwerpunkte sind hier die nicht lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU), Verlust von Bescheinigungen der AU auf dem Postweg und die Anrechnung von Vorerkrankungen auf die maximale Dauer des Krankengeldes von 78 Wochen. Die Regelungen des Sozialgesetzbuchs V sind dabei nach wie vor sehr zu Lasten der Versicherten ausgestaltet. Dies gilt trotz des Umstandes, dass in letzter Zeit einige Erleichterungen zugunsten der Versicherten ins Gesetz aufgenommen wurden.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 19.03.2019, L 11 KR 3841/18, über die Frage des Verlustes der AU-Bescheinigung auf dem Postweg wie folgt entschieden:

„(…) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger zwar alles getan, was in seiner Macht stand, um den rechtzeitigen Zugang der AU-Bescheinigung zu gewährleisten. (…) Es ist jedoch kein im Verantwortungsbereich der Krankenkasse liegendes Fehlverhalten oder ein der Krankenkasse zurechenbares Risiko erkennbar, dass hier eine abweichende Beurteilung erfordern würde. Wie bereits ausgeführt, geht das Risiko, dass Post auf dem Beförderungsweg verloren geht, zu Lasten des Klägers. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das LSG hat sich zunächst länger mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Verlust von Postsendungen auf dem Übertragungsweg auseinandergesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung der BVerfG dürfen Verzögerungen durch die Post in derartigen Fällen dem Bürger nicht als Verschulden zugerechnet werden (BVerfG Beschluss vom 25.09.2000, 1 BvR 2104/99). 

Jedoch argumentierte das LSG, dass im Hinblick auf die nur begrenzten Auswirkungen der Norm (Ruhen des Anspruchs) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dann nahm das LSG eine Folgenabwägung vor. Es kam zu dem Schluss, dass an einen geringfügigen „Verstoß“ hier keine weittragenden und offensichtlich unangemessenen Rechtsfolgen geknüpft werden. Daher sei eine Entscheidung nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen gerechtfertigt. Nach diesen hat der Versicherte den rechtzeitigen Zugang der AU-Meldung zu beweisen. Da sich das LSG jedoch nicht gänzlich sicher war, wurde die Revision (anhängig unter B 3 KR 5/19 R) zugelassen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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