🤔 Verwirrung bei Abrufarbeit? 20 Stunden pro Woche sind die Norm, wenn nichts anderes vereinbart wurde ⏰📅

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Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbaren, gilt laut § 12 Abs. 1 Satz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als Standard. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn konkrete Gründe vorliegen, die belegen, dass beide Parteien eine andere Arbeitszeit wollten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 18.10.23, 5 AZR 22/23) entschied in  einem Fall in der Druckindustrie, bei dem eine Arbeitnehmerin als "Abrufkraft Helferin Einlage" ohne feste wöchentliche Arbeitszeit beschäftigt war, reduzierte sich ab 2020 der Umfang ihrer Arbeitsleistung. Sie argumentierte, dass sie in den vorangegangenen Jahren durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich gearbeitet hatte und forderte entsprechende Vergütung.

Das Arbeitsgericht hielt sich an die 20-Stunden-Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG. Eine Vergütung wurde nur für die Stunden zugesprochen, die unter der 20-Stunden-Marke lagen. Das Landesarbeitsgericht und später das Bundesarbeitsgericht bestätigten diese Entscheidung.

Entscheidend ist, dass bei Fehlen einer vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit die 20-Stunden-Woche als gesetzlicher Standard gilt. Eine Abweichung davon kann nur anerkannt werden, wenn eindeutige Beweise vorliegen, dass eine andere Arbeitszeitdauer vereinbart worden wäre. Das bloße Abrufverhalten des Arbeitgebers reicht hierfür nicht aus. Auch der Wille des Arbeitnehmers, zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr zu arbeiten, genügt nicht, um eine dauerhafte Verpflichtung zu einer höheren Arbeitszeit anzunehmen.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es daher essenziell, die Arbeitszeit klar und eindeutig im Vertrag zu regeln. Als spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte zu verstehen und durchzusetzen. Kontaktieren Sie mich, um Ihre spezifische Situation zu besprechen und sicherzustellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis fair und gesetzeskonform gestaltet ist.

Foto(s): Dirk Richter

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