Unternehmerkasse - Falschinformationen und Verwirrung

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1. Unternehmerkasse, was ist das?

Die Unternehmerkasse ist nichts anderes als ein Begriff oder eine Wortschöpfung für die pauschaldotierte Unterstützungskasse, wie sie in § 1 b Abs. 4 BetrAVG und § 4 d EStG definiert ist.Vor einigen Jahren war Unternehmerkasse sogar markenrechtlich als Wortmarke eingetragen und registriert. Der Schutz ist zwischenzeitlich abgelaufen. Die Unternehmerkasse ist also nichts anderes als die pauschaldotierte Unterstützungskasse, ein interner, versicherungsfreier Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.

2. Falsche werbliche Aussagen zur Unternehmerkasse

In der Vergangenheit bis auch in die jüngste Zeit wurden unter der Bezeichnung Unternehmerkasse Informationen über die pauschaldotierte Unterstützungskasse verbreitet, die wahre Wunder versprachen. Die Versprechen reichten von der Versorgung von Einzelunternehmern bis hin zur Versorgung der gesamten Familie, vom Steuersparmodell bis hin zum Profit-Center, das schnell größer und profitabler sein sollte als das originäre Geschäft. Informationen zu dieser Thematik finden sich auch im Netz auf der Plattform Xing, in der Gruppe Pauschaldotierte Unterstützungskasse.

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist, ob sie nun als pdUK, als pauschaldotierte Unternehmenskasse oder als Unternehmerkasse angeboten wird, nichts anderes als ein betriebswirtschaftliches Modell, das Liquidität im Unternehmen generieren (abhängig von der individuellen Ausgestaltung) und durch die flexible arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeit Mitarbeiterbindung erreichen kann (siehe hierzu auch meine Rechtstipps „Nutzen, Vorteile, Nachteile und Risiken der pauschaldotierten Unterstützungskasse“https://www.anwalt.de/rechtstipps/nutzen-vorteile-nachteile-und-risiken-der-unternehmenskasse-pauschaldotierte-u-kasse_183080.html sowie „Ausgestaltung von Zusagezins und Arbeitgeberzuschuss“ https://www.anwalt.de/rechtstipps/richtige-wahl-von-zusagezins-und-arbeitgeberzuschuss-bei-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_182601.html).
Berechnungen und Angebote unter der Bezeichnung Unternehmenskasse, die mir vorlagen, zeigten zum Teil eine systematisch falsche Darstellung von Zahlen und Auswirkungen. Diese waren und sind mehr als geeignet, interessierte Unternehmer zu täuschen. Diese Hochrechnungen und versprochenen zahlenmäßigen Auswirkungen lassen sich von jedermann bereits selbst in Ihrer Qualität überprüfen, wenn man die Empfehlungen des Bundesverbands pauschaldotiere Unterstützungskassen e.V. an die Anforderungen einer Hochrechnung berücksichtigt (siehe hierzu mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/anforderung-an-eine-hochrechnung-als-entscheidungshilfe-fuer-die-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse_182943.html).
Einrichtung und Beratung zur pauschaldotierten Unterstützungskasse beinhalten komplexe arbeitsrechtliche und auch steuerliche Zusammenhänge, die in die Hände berufsrechtlich befugter Rechtsanwälte oder auch Steuerberater gehören. (siehe mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-anbieter-pruefen-und-beurteilen-risiken-minimieren_181759.html)
Nicht wenige Unternehmen wurden in der Vergangenheit falsch beraten und mit falschen Versprechen, falschen Zahlen und unhaltbaren Aussagen getäuscht.

3. Falschinformationen unter der Bezeichnung „Unternehmerkasse“ über die pauschaldotierte Unterstützungskasse

Genauso wie in der Vergangenheit wahre Wunder unter der Bezeichnung Unternehmerkasse versprochen wurden, werden in jüngster Zeit unter der Bezeichnung Unternehmerkasse oder Unternehmerkasse.com Informationen über die pauschaldotierte Unterstützungskasse verbreitet, die fachlich nicht haltbar sind, wenig bis kein Verständnis für die Zusammenhänge zeigen und sehr populistisch vorgetragen werden.

3.1. Beispiel Unternehmerversorgung

Der Autor dieser Darstellungen kritisiert, dass Hinsichtlich der Versorgung von Unternehmern und Gesellschaftern sowie deren Angehörigen behauptet werde, dass dies in der pdUK möglich sein soll, da das Kapital bei Ausscheiden von Mitarbeitern an das Unternehmen zurückfließt. Dies soll aber laut den Aussagen des Autors, der unter der Bezeichnung Unternehmerkasse.com vor der pauschaldotierten Unterstützungskasse allgemein warnt „nicht funktionieren, da nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 2014 dieses Vorgehen bereits durch steuerrechtliche Vorgaben nicht realisierbar ist.“

Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich das Unverständnis der Thematik auf beiden Seiten. Versorgt werden können nicht Unternehmer oder Gesellschafter aufgrund dieser Position oder Identität, sondern Personen auf der Basis eines Dienst- oder Arbeitsvertrags. Das kann selbstverständlich der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH sein oder auch ein Kommanditist einer KG oder GmbH & Co. KG. Ein Einzelunternehmer kann mit sich allein schon keinen Vertrag schließen und kann sich deshalb auch selbst keine Versorgung erteilen. Hierzu werden sowohl falsche als auch missverständliche Ausführungen getätigt.

Ein ebenfalls fehlendes Verständnis zeigt in diesem Zusammenhang der Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. 11.2014. Dieses Urteil sagt im Ergebnis aus, dass das Körperschaftsteuerrecht – anders als das Einkommensteuerrecht – bei der Unterstützungskasse keine Segmentierung kennt und eine Rückgewähr von Kassenvermögen immer nur dann möglich ist, wenn die Kasse als Ganzes überdotiert ist (zu den Begriffen vergleiche meinen Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/begriffe-und-definitionen-rund-um-die-pauschaldotierte-unterstuetzungskasseunternehmerkasse_183044.html).

Für den Gesellschaftergeschäftsführer ist dies ohne Belang. Er erhält (Angemessenheit, Formvorschriften, Fremdvergleich etc. vorausgesetzt) seine Versorgung ganz normal von der Gesellschaft. Er dotiert für sich mit steuerlicher Wirkung und erhält auch die Leistung entsprechend der Zusage. Fluktuation ausgeschiedener Mitarbeiter ist nur insoweit von Bedeutung, als diese Mitarbeiter bei nicht Erreichen der Unverfallbarkeitsfristen Betriebsausgaben und Steuerersparnisse verursacht haben, die für die verbliebenen Mitarbeiter und auch den Geschäftsführer konserviert bleiben und die Finanzierung erleichtern (siehe mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-in-unternehmen-mit-hoher-fluktuation_182526.html).

Der Arbeitnehmer oder Geschäftsführer einer Personengesellschaft wie der GmbH & Co KG ist wieder anders zu behandeln. Er kann sich selbstverständlich eine Zusage erteilen. Er kann für sich mit steuerlicher Wirkung jedoch keine Dotierungen der Unterstützungskasse zuführen. Gelichwohl kann er aus der Unterstützungskasse eine Leistung erhalten, die er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch versteuert. Auch hier ist das Urteil des Bundesfinanzhofs ohne Belang.

Der Einzelunternehmer kann sich weder eine Zusage erteilen noch eine Zusage ausbezahlt bekommen. Hier stellt sich die Frage regelmäßig auch gar nicht. Würde man die Unterstützungskasse beenden wollen, alle Versorgungen sind erfüllt und es ist noch Kapital vorhanden, was einen sehr seltenen Ausnahmefall in der Praxis darstellt, ist es tatsächlich notwendig, dass die Kasse insgesamt überdotiert ist oder man vorher auf eine solche Kasse das Ganze übertragen hat. Es ist also weder ein Praxisproblem und schon gar kein unlösbares Problem. Auch hier geht das unbegründet dargestellte Urteil ins Leere.

3.2. Darlehen der Unterstützungskasse als Risiko

Weiter stellt der Autor ein Darlehen, das die Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen ausreicht, als Risiko dar. Das Risiko eines Unterstützungskassendarlehens ist nicht anders zu sehen als das Risiko eines Bankdarlehens. Es muss eben an einem festen Termin (wenn der Mitarbeiter seine Leistung erhält) zurückbezahlt werden. Das Vergessen einer Rückzahlung ist kein Risiko, sondern zeugt von einem Unternehmer, dem einiges an Verantwortung fehlt; dies wäre bei einem nicht zurückgezahlten Bankkredit dasselbe.

3.3. Finanzierungslücken als angebliches Problem

Hinsichtlich der Thematik der Finanzierungslücken möchte ich auf meine Rechtstipps 20 % oder 100 % Betriebsausgabenabzug und 20 % oder 100 % Finanzierung der pauschaldotierten Unterstützungskasse verweisen.

3.4. Rentenzusagen als besonderes Problem

Unter der Überschrift Unternehmerkasse wird die Rentenzusage als besonderes Problem dargestellt und es wird suggeriert, dass aufgrund der Dotierung für Renten, die auf den Vervielfältiger von 10 bzw. 11 beschränkt ist, bereits zum 75. Lebensjahr der Arbeitgeber bei Rentenbeginn zum 65. Lebensjahr in der Haftung wäre. Bei dieser Darstellung wird gleich mehreres übersehen:
Regelrentenbeginn ist mittlerweile das 67. und nicht das 65. Lebensjahr.
Gerade im Mittelstand werden überwiegend Kapitalzusagen anstatt Rentenzusagen getroffen (siehe mein Rechtstipp: „Rente oder Kapital?“ https://www.anwalt.de/rechtstipps/rente-oder-kapital-in-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_180997.html).
Rentenfaktoren werden in der Praxis nicht mit 10 angenommen, sondern mit einem Faktor von durchschnittlich 14 bis 17, d.h. auch ohne Zins würde das Kapital bis zum 81 oder 84. Lebensjahr reichen.
Auch in der Rentenzeit wird ein Zins erwirtschaftet und der Unterstützungskasse betriebsausgabenwirksam zugeführt, was den Zeitraum weiter verlängert.

Somit wird mit einer Zusagegestaltung, die in der Praxis überwiegend vermieden wird, hier Verunsicherung verbreitet. Dies entspricht keiner objektiven Betrachtung.

3.5. Empfehlungen in den SuperGAU

Vom Autor werden dann auch Empfehlungen gegeben wie „Schaden vermeiden, indem man auf einen kongruent rückgedeckten Weg ausweicht.“

Sollten, wie es der Autor als normal ansieht, Renten in der pdUK mit einem Faktor 10 gebildet worden sein und man wechselt dann entsprechend seiner Empfehlung den Durchführungsweg, geht dabei von einem Rentenfaktor von 30 und mehr aus, kalkuliert damit auf das 108. oder 110. Lebensjahr und der Arbeitnehmer würde angenommen rd. 90 Jahre alt, wird ein Wechsel den Aufwand rund verdoppeln. Dies aus dem Grund, da die Zusage ja unverändert bleibt und sich lediglich der Durchführungsweg, mit dem diese Zusage erfüllt werden muss, ändert. Hier wäre „Guter Rat“ dann sprichwörtlich mehr als teuer!

4. Fazit
Unhaltbare und wenig seriöse Aussagen gibt es immer wieder.
Angst ist für unternehmerische Entscheidungen aber ein genauso schlechter Ratgeber wie Gier.
Gesunder Menschenverstand in der Überprüfung, Bewertung und Beurteilung von Aussagen am Markt und ein gesundes Bauchgefühl helfen, manchen unternehmerischen Fehler zu vermeiden.

Gerne stehe ich Ihnen zu allen Fragen in Zusammenhang mit Unternehmerkasse, Unternehmenskasse und pauschaldotierter Unterstützungskasse in einem unverbindlichen Gespräch zur Verfügung.





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