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VG Augsburg: Suspendierung eines Polizisten wegen Hitlerbilder rechtmäßig

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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit einem am 14.01.16 verkündeten Urteil, Aktenzeichen: Au 2 K 15.283, entschieden, dass die Suspendierung eines Polizeibeamten auf Probe wegen Verbreitung herabwürdigender und fremdenfeindlicher Sprüche mit Abbildungen von Adolf Hitler über WhatsApp, rechtmäßig ist.

Im vorliegenden Fall hat der sich in Ausbildung befindliche Polizeibeamte nach den disziplinarischen Ermittlungen herabwürdigende und fremdenfeindliche Äußerungen in einer „WhatsApp-Gruppe“ in seiner Klasse von sich gegeben. Daraufhin erließ das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Bescheid vom 28. Januar 2015 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, des Tragens von Dienstkleidung und der Führung einer Dienstwaffe. Weiterhin erteilte es daneben ein Hausverbot gegen den Kläger. Gegen diesen Bescheid hatte der Polizeibeamte Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht der Richter seien vorliegend zwingende dienstliche Gründe gegeben, die die Verbotsverfügung rechtfertigten. Aus diesem Grund müsse, so die Kammer, in einem solchen Fall das Individualinteresse des Beamten an der weiteren Ausübung seines Amtes gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurücktreten. Dabei sei auch zu berücksichtigten, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts die fachlichen und politischen Ziele seines Verwaltungshandelns bestimme und damit die dienstlichen Belange maßgebend präge.

Der Kläger habe im vorliegenden Fall dadurch gegen seine Vorbildfunktionen verstoßen, indem er Abbildungen Adolf Hitlers, verbunden mit nachträglich eingefügten Anmerkungen und Sprüchen zur Belustigung, versendete. Dies sei gerade für Polizeibeamte geeignet, achtungs- und ansehensmindernd nach außen zu wirken.

Unbeachtlich sei die Tatsache, dass der Kläger in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen erstinstanzlich vom Amtsgericht Aichach frei gesprochen worden sei. Die führe nach Ansicht der Richter nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme. Denn bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Dienstbetriebs komme es nicht auf das vorwerfbare Fehlverhalten des Beamten, sondern nur auf die objektive Gefährdung des Dienstes an. Diese liege hier vor.

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.


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