Veröffentlicht von:

VG Hannover bestätigt Aufenthaltsverbot für Fußballfan

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit einem Beschluss vom 25.07.2016, Aktenzeichen: 10 B 3186/16, den Antrag eines Fußballfans auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ein polizeiliches Aufenthaltsverbot abgewiesen.

Im vorliegenden Fall ist der Antragssteller eine Führungsfigur der Ultraszene des Fußballvereins Hannover 96. Seitens der Antragsgegnerin, der Polizeidirektion Hannover, wird er den Problemfans zugeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2016 erteilte ihm die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Aufenthaltsverbot, das sich zeitlich und örtlich an allen Heimspielen des Fußball-Zweitligisten Hannover 96 und des Regionalligisten Hannover 96 II in der Saison 2016/2017 orientiert. Das Aufenthaltsverbot beansprucht jeweils Geltung für die Dauer von sechs Stunden vor Spielbeginn bis sechs Stunden nach Spielende und gilt für weitere Bereiche der Innenstadt Ricklingens sowie die Umgebung des Niedersachsenstadions, des Beekestadions und des Eilenriedestadions.

Dagegen beantragte der Antragssteller vorläufigen Rechtsschutz. Nach seiner Ansicht sei die Verfügung rechtswidrig. Er sei weder als „Gewalttäter Sport“ in der gleichnamigen polizeilichen Verbunddatei gespeichert noch seitens des Vereins Hannover 96 mit einem Stadionverbot belegt worden. Auch habe es gegen ihn keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Fußballspielen gegeben. Die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid angeführten Identitätsfeststellungen seien Sammelmaßnahmen gewesen, denen eine Vielzahl auch unbeteiligter Personen unterworfen worden sei. In keiner Situation sei er selbst als Störer festgestellt worden.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat den Antrag abgelehnt und die Einschätzung der Antragsgegnerin geteilt. Das Aufenthaltsverbot stütze sich auf Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots Straftaten begehen werde. Es habe drei Vorfälle gegeben, in denen der Kläger aufgefallen sei: Am 04.04.2015 in Frankfurt, am 12.09.2015 in Hannover und am 21.11.2015 in Mönchengladbach. In diesen Fällen sei es zu erheblichen Störungen gekommen, die der Antragsteller unvollständig und verharmlosend darstelle. Jedenfalls der Vorfall in Mönchengladbach im November 2015 sei als verabredete Drittortauseinandersetzung zu bewerten. Die Tatsache, dass der Antragssteller zudem im Vorfeld des Spiels gegen Eintracht Braunschweig bei einer nächtlichen „Streife“ angetroffen wurde, deute darauf hin, dass er nicht nur einfacher Fußball-Fan sei, sondern die Konfrontation mit gegnerischen Fangruppen suche.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema