VG Kassel: Betriebsschließung des Wurstherstellers W. war rechtmäßig - Anwalt Gewerberecht

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I. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel

Die Anordnung der Betriebsschließung und der Rückruf der Lebensmittel, die gegenüber der Lebensmittelfirma Wilke erlassen wurden, sind nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14.10.2019 rechtlich unanfechtbar (Aktenzeichen: 5 L 2504/19). Das Gericht begründet diese Maßnahmen als alternativlos, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Schwere Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, die im Skandal der mit pathogenen Listerien befallenen Wurstwaren kulminierten, wurden festgestellt.

II. Bestätigung der Betriebsschließungsanordnung

Das Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag der Lebensmittelfirma, gerichtet gegen die angeordnete Betriebsschließung und den Rückruf der in den Verkehr gebrachten Lebensmittel, abgelehnt. Nach geltendem europäischem Recht ist die Behörde befugt, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln einzuschränken oder zu untersagen, den Rückruf anzuordnen sowie geeignete Maßnahmen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht zu ergreifen.

III. Nachweis schwerwiegender Verstöße gegen das Lebensmittelrecht

Der Antragsgegner, in diesem Fall die Behörde, hat rechtsfehlerfrei erhebliche Verstöße der Lebensmittelfirma gegen das Lebensmittelrecht festgestellt. Im März und April 2019 brachte die Firma Lebensmittel mit pathogenen Listerien in den Verkehr. Zudem wurden bei Untersuchungen von verwendeten Tupfern und Schwämmchenproben apathogene Listerien nachgewiesen. Bei wiederholten Kontrollen des Fachdienstes der Antragsgegnerin wurden zudem Mängel in Bezug auf die Bau-, Arbeits- und Prozesshygiene festgestellt, was auf eine unzureichende Umsetzung des Hygienemanagements der Firma hindeutet. Des Weiteren wurden untragbare Zustände im Konfiskatraum festgestellt, der mit verdorbener Ware, Schimmel, Fäulnis und stinkender Flüssigkeit gefüllt war, die auch in reine Räume übertragen wurde.

IV. Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Betriebsschließung

Die Maßnahmen der Antragsgegnerin wurden als erforderlich und verhältnismäßig erachtet. Sie waren notwendig, da keine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung stand, die den gleichen Zweck in vergleichbarer Weise erreichen konnte. Da trotz Anordnungen des Antragsgegners keine konkrete Kontaminationsquelle festgestellt und beseitigt werden konnte, bestand die Gefahr, dass weiterhin kontaminierte Lebensmittel in den Verkehr gelangen würden.

V. Alternativlosigkeit zur Abwehr von Gesundheitsgefahren

Die Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wurden als alternativlos betrachtet. Es ging nicht darum, nachträglich Sanktionen für vergangene Verstöße zu verhängen, sondern die angeordneten Maßnahmen waren erforderlich, um aufgrund der festgestellten Verstöße diejenigen Schritte zu unternehmen, die eine weitgehende und zeitnahe Reduzierung der erheblichen und schwerwiegenden Gesundheitsrisiken für eine Vielzahl von Menschen ermöglichen würden.


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