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VG Trier bestätigt Dienstentfernung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs

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Das Verwaltungsgericht Trier hat mit einem Urteil vom 23.06.2015, Aktenzeichen: 3 K 1893/14.TR, die Dienstentfernung eines Lehrers wegen sexueller Handlungen an einer Schülerin bestätigt.

Im vorliegenden Fall wurde der klagende Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt, nachdem er den Missbrauch seinerzeit eingeräumt hatte. Im disziplinarrechtlichen Verfahren widerrief er sein Geständnis und stellte die Glaubwürdigkeit der betreffenden Schülerin in Frage.

Diese wurde daraufhin im gerichtlichen Verfahren als Zeugin gehört und aufgrund ihrer detail- und widerspruchsfreien Schilderung der Geschehnisse für glaubwürdig befunden. Auch habe der beklagte Lehrer keine überzeugende Motivationslage für den Widerruf seines Geständnisses darzulegen vermocht.

Nach Ansicht der Kammer habe der Kläger mit seinem Verhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an ihnen anvertrauten Schülern beträfen stets den Kernbereich ihrer beruflichen Pflichten und machten den Beamten regelmäßig untragbar.

Die Kammer war weiterhin der Auffassung, dass der Kläger damit nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtige, sondern damit auch seine Nichteignung für den Lehrerberuf zeige. Daher sei er aus dem Dienst zu entfernen.

Der Kläger sei als Lehrer dazu verpflichtet gewesen, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten, Er habe daher körperliche Distanz zu wahren. Dies gelte selbst für den Fall dass Schülerinnen mit der Aufgabe der Distanz vordergründig einverstanden seien.


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