VGH Hessen zur Frage der Bindungswirkung eines Nachbarverzichts des Rechtsvorgängers

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VGH Hessen zur Frage der Bindungswirkung eines Nachbarverzichts des Rechtsvorgängers zu einem Bauvorhaben auf angrenzendem Grundstück 

(Beschluss v. vom 24.11.2016, Az.: 3 B 2515/16) 

Der VGH lehnt in der obigen Entscheidung ein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines bestehenden Bürogebäudes in ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen ab, da der Rechtsvorgänger des Nachbarn der ursprünglich erteilten Baugenehmigung zugestimmt und auf die Einhaltung der Abstandsflächen verzichtet hatte. 

Denn eine einmal wirksam erteilte Nachbarzustimmung des Voreigentümers des Nachbargrundstücks entfaltet Bindungswirkung für den Rechtsnachfolger insoweit, als sie den Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte durch das der Verzichtserklärung zugrundeliegende Bauvorhaben. Wegen der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte ist an die einmal erteilte Zustimmung auch der Rechtsnachfolger im Grundeigentum gebunden. Dies gilt auch bei einer Nutzungsänderung, jedenfalls, sofern durch die beantragte Nutzungsänderung keine stärkere Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks erfolgt, als durch die vorherige bestandskräftig genehmigte Nutzung. 

Eine Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes ist ohnehin nur dann abstandsflächenbeachtlich, wenn die neue Nutzung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und wenn sie – einschließlich der auf sie bezogenen baulichen Veränderungen am Gebäude – im Verhältnis zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geschützten Belangen (Belichtung, Besonnung, Brandschutz, Wohnfrieden) führt. 

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RA Ulf Berlinghoff

RA Dietmar Schnitzmeier

RAin Sylivia Löbrich

Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht


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