VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. macht Vertragsstrafe geltend

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Der VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. ist ein Abmahnverein, der bereits 1885 gegründet wurde. Der VGU mahnt umfangreich ab und ist auch in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesamt der Justiz eingetragen. Dies ist mittlerweile Voraussetzung dafür, dass Abmahnvereine noch abmahnen dürfen. Wir haben viele Mandanten beraten, die vom VGU abgemahnt wurden (siehe u.a. hier, hier, hier und hier).

Häufig konzentriert sich der VGU in einer Abmahnung auf das Angebot von Lebensmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln (NEM). Es geht dabei unter anderem um einen Verstoß gegen die Health-Claims-VO oder unzulässige Aussagen im Zusammenhang mit Lebensmitteln. Ebenfalls Abmahnthema ist die Testwerbung ohne Angabe einer Fundstelle (insbesondere „Testsieger“, die Werbung mit Prüfungen, wie z.B. „LGA geprüft“ ohne weitere Erläuterungen, die Werbung beim Angebot von Durchlauferhitzern, Türstopper in Tierform, fehlende Informationen über Zutaten beim Angebot von Lebensmitteln sowie allgemeine Verstöße gegen fernabsatzrechtliche Informationspflichten, wie eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung, ein fehlender Grundpreis oder eine fehlende Information auf die Onlinestreitbeilegungsplattform).

Abmahnungen des VGU wird häufig unterschätzt

Die Reichweite einer Abmahnung des VGU wird durch die Abgemahnten häufig unterschätzt.

Die Abmahnkosten betragen „nur“ 245,18 Euro. Im Vergleich zu der Abmahnung eines Wettbewerbers, kann der VGU nur eine Pauschale geltend machen, die weitaus geringer ist als Anwaltskosten im Rahmen einer Abmahnung. Aus meiner Beratungspraxis weiß ist, dass für viele Abgemahnte der erste Blick auf die Höhe der Abmahnkosten fällt. Da diese relativ niedrig ist, wird häufig voreilig eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Die Unterlassungserklärung enthält für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zugunsten des VGU.

Häufig übersehen wird die Reichweite der Unterlassungserklärung:

Die Abmahnung bezieht sich in der Regel auf ein bestimmtes Angebot auf einer bestimmten Plattform oder eine konkrete Bewerbung eines Lebensmittels.

Die geforderte Unterlassungserklärung ist jedoch sehr viel weiter:

Eine Einschränkung auf eine bestimmte Verkaufsplattform im Internet gibt es nicht. Folge ist, dass auch alle anderen Angebote des Abgemahnten unter die Unterlassungserklärung fallen. Wer z.B. wegen eines Angebotes bei eBay abgemahnt wurde, muss gewährleisten, dass entsprechende Angebote auf anderen Plattformen, wie z.B. dem eigenen Internetshop oder Amazon ebenfalls nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.

Gleiches gilt auch, soweit die Bewerbung von Lebensmitteln abgemahnt wurde:

Es geht nicht nur um das ganz konkrete Produkt, sondern ganz grundsätzlich um Werbeaussagen im Zusammenhang mit Lebensmitteln. Besonders tückisch ist, dass so ähnliche Aussagen (z.B. auf Englisch oder Umschreibungen oder Abkürzungen) ebenfalls zu einem Problem werden können.

Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist in der Welt und lässt sich in der Regel nicht mehr beseitigen. Eine entsprechende Unterlassungserklärung ist sehr lange wirksam. Aufgrund meiner langjährigen Beratungspraxis empfehle ich bei einer Abmahnung des VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. ohne vorherige anwaltliche Beratung keinesfalls eine Unterlassungserklärung abzugeben.

VGU macht Vertragsstrafe geltend


Die Motivation, eine abgegebene Unterlassungserklärung auf Verstöße hin zu überprüfen, ist hoch: Der Abmahner erhält Geld in die eigene Kasse. Bei „Abmahnvereinen“ ist die Einnahme aus Vertragsstrafen mutmaßlich ein fester Bestandteil des Finanzierungskonzeptes.

Aus meiner Beratungspraxis ist mir bekannt, dass der VGU auch eine Vertragsstrafe geltend macht. Monate später erfolgt eine Überprüfung der abgegebenen Unterlassungserklärung. Dies kann bei dem Angebot von Lebensmitteln z.B. bis hin zu einem Testkauf gehen. Die Verpackung des Lebensmittels kann für den Abgemahnten zum Problem werden, wenn er sich verpflichtet hatte, mit bestimmten Aussagen für Lebensmittel nicht mehr zu werben. Nicht selten ist es so, dass die Verpackung z.B. von Nahrungsergänzungsmitteln entsprechend unzulässig gekennzeichnet ist. Die Werbung im Internet wurde zwar beseitigt, es muss jedoch auch immer darauf geachtet werden, dass auch das Lebensmittel selbst auf der Verpackung die gerügte Aussage oder ähnliche Aussagen nicht mehr enthält.

Mutmaßlich weist der VGU sehr genau, bei welchen konkreten Produkten, gerade im Nahrungsergänzungsmittelbereich es zu Problemen kommen kann.

Folge ist dann, dass eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro geltend gemacht wird.

Angemessene Vertragsstrafe?


In einer Unterlassungserklärung, die der Abmahnung des VGU beigefügt ist, ist eine Vertragsstrafenregelung nach dem sogenannten Hamburger Brauch vorformuliert. Der VGU hat das Recht, im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung eine angemessene Vertragsstrafe festzusetzen, die im Streitfall hinsichtlich der Angemessenheit durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.

Wenn tatsächlich ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt, stellt sich die Frage, welche Vertragsstrafe angemessen ist. Hier gibt es eine Vielzahl von Aspekten, die hier eine Rolle spielen können. Auch ist zu berücksichtigen, vor welchem Gericht der VGU ggf. eine Vertragsstrafe einklagen kann.

Die tatsächliche angemessene Höhe einer Vertragsstrafe ist daher nicht immer eindeutig.

Ich berate Sie, wenn der VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. von Ihnen eine Vertragsstrafe fordert.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Haben auch Sie eine Abmahnung oder die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vom Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.  erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung oder die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vom VGU erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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