Veröffentlicht von:

Videoverhandlung vor dem Arbeitsgericht – in the year 2525?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Was ist eine Videoverhandlung?

Grundsätzlich werden Gerichtsverhandlung in Gerichtssälen abgehalten.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht aber seit mehreren Jahren bereits auch die Möglichkeit vor, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung vorzunehmen. Die entsprechende Regelung findet sich in § 128a ZPO.

Warum Videoverhandlung?

Insbesondere im Arbeitsrecht kann eine Videoverhandlung besonderen Sinn machen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren hat die Besonderheit, dass nach kurzer Zeit (in der Praxis innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Klageerhebung) ein Gütetermin anberaumt wird. Der Gütetermin ist denkbar kurz und dauert in der Regel zwischen fünf und fünfzehn Minuten. Der Gütetermin dient lediglich der Auslotung, ob eine gütliche Einigung in Betracht kommt und der Prozess an dieser Stelle bereits beendet wird.

Häufig ist klar, dass eine gütliche Einigung in dem frühen Zeitpunkt der Güteverhandlung nicht in Betracht kommt. Damit ist absehbar, dass die Güteverhandlung im Kern ohne Erfolg verlaufen wird.

Die Parteien und ihre Anwälte müssen nicht nur erhebliche Zeit sondern auch ggf. weiter Reisen zu einem solchen Termin antreten. Ist aber das Scheitern eines solchen Termins abzusehen, bedeutet dies aus prozessökonomischer Sicht einen Zeit-, Reise- und Kostenaufwand, der vermeidbar wäre und auch vermieden werden sollte.

Neben ökonomischen Aspekten ist es aber auch im Rahmen der Corona-Krise besonders deutlich geworden, wie bedeutsam die praktische Nutzung des § 128a ZPO ist. Covid-19 hat auch die Justiz zeitweise nahezu zum erliegen gebracht. Gerichtsverhandlungen mussten abgesetzt werden. Nach den Lockerungen des Lockdowns wurden die Gerichte ganz erheblich belastet, aufgelaufene Termine abzuarbeiten. Es kam zu einer ganz erheblichen Belastung von Justiz und Anwaltschaft. Für die Mandantschaft kommt hinzu, dass sich die Verfahren und die damit verbundenen Ungewissheiten beinahe unerträglich verlängern.

Es spricht damit eine Vielzahl von Gründen für die aktive künftige Nutzung der rechtliche bereits zulässigen Videoverhandlungen. Selbstverständlich unter Berücksichtung von Datenschutz und sonstiger Einhaltung verfahrensrechtlicher Grundsätze.

Und wie sieht es in der Praxis aus (Stand Juni 2020?) - In the year 2525?

Wir haben in einer Vielzahl von arbeitsgerichtlichen Verfahren bundesweit die Videoverhandlung nach § 128a ZPO beantragt. Interessant war unsere Beobachtung, dass die Richter sich in der Mehrzahl offen zeigten. Die Anwaltschaft verschloss sich hier erstaunlicherweise stärker. Letztlich zeigte sich aber unabhängig hiervon, dass die Gericht nach derzeitigem Stand technisch in der Regel überhaupt nicht im Stande waren eine Videoverhandlung unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durchzuführen.

Nach Auskunft z. B. des Arbeitsgerichts Osnabrück wären neben langen Ausschreibungsverfahren auch die Kosten von bis zu 10.000,00 Euro pro Gerichtssaal einer schnellen Lösung hinderlich.

Gleichwohl sollte und wird dies die Zukunft bestimmen. Wenn möglicherweise auch erst in the year 2525!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tim Eller

Beiträge zum Thema