Vivono Wohnungsgenossenschaft eG – Urteil des Landgerichts München

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Die Vivono Wohnungsgenossenschaft eG – vormals GenoBau Zielkauf Wohnungsgenossenschaft eG – ist eine Genossenschaft, welche ihren Genossen die Möglichkeit zum Bau bzw. Erwerb eines Eigenheims bietet. Der Genossenschaftsbeitrag kann auf Wunsch in monatlichen Raten erbracht werden.

Zahlreiche Mitglieder haben jedoch in den vergangenen Jahren ihre Mitgliedschaft gekündigt, da sie von der Realisierbarkeit des Konzeptes nicht überzeugt waren. In zahlreichen Fällen hat die Vivono gegenüber dem jeweiligen Mitglied nach der Kündigung erklärt, das Mitglied müsse zunächst die volle Einlagesumme einzahlen. Danach erst erfolge die Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Diese Rechtsauffassung der Vivono ist unzutreffend, da ein Genosse nach der Kündigung seiner Mitgliedschaft keine Genossenschaftsbeiträge mehr zahlen muss. Generell gilt bei der Kündigung einer Gesellschaft, dass weitere Zahlungen auf die Einlage nicht mehr gefordert werden können, vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, II ZR 3/11. Das Vorgehen der Genossenschaft ist besonders dreist, wenn es den Mitgliedern suggeriert, sie könnten erst nach voller Einzahlung ihrer Einlage aus der Genossenschaft ausscheiden. Die Vivono hat wiederholt auch auf anwaltliche Schreiben hin an ihrer Forderung festgehalten.

Nunmehr hat das Landgericht München II in seinem Urteil vom 27. Oktober 2017 festgestellt, dass das dort betroffene Mitglied nach der Kündigung keine weiteren Einzahlungen mehr schuldet. Außerdem wurde die Vivono zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens verurteilt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Genossenschaft in Zukunft gegenüber ausgeschiedenen Genossen verhält.

Betroffene, welche von der Vivono nach erfolgter Kündigung noch auf weitere Zahlungen in Anspruch genommen wurden, sollten sich dagegen mit anwaltlicher Hilfe wehren. Rechtsanwalt Dethloff vertritt bereits zahlreiche Mitglieder der Vivono und macht deren Rechte außergerichtlich sowie in mehreren Gerichtsverfahren geltend.



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