Vollkaskoversicherung – Beweislast für vorsätzlichen Verkehrsunfall

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Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass der Vollkaskoversicherer die Beweislast dafür trägt, dass der Versicherungsnehmer einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Versicherer könne dieser Beweislast genügen, wenn er viele Indizien vortrage, die für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles sprechen.

Eine Vielzahl von Indizien reicht aus

Das Landgericht war nach Anhörung des Klägers, der Vernehmung seiner Ehefrau und der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. Dieser hatte das Unfallgeschehen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dargestellt und nach der Einschätzung des Landgerichts immer dem aktuellen Verfahrensstand angepasst (Landgericht Coburg, Urt. v. 05.06.2018, AZ: 24 O 360/16), bzw. sich nach Vorliegen des Gutachtens widersprüchlich zu seinem Lenkverhalten und dem Zweck der Autofahrt geäußert.

Der Sachverständige hielt den Vortrag des Klägers für unplausibel. Es fehlten jedwede Ausweichversuche oder Lenkbewegungen. Außerdem sei die Geschwindigkeit so gewählt worden, dass am Fahrzeug ein großer Schaden entstand, die Insassen jedoch vollkommen unverletzt blieben.

Das Ehepaar war bei Regen auf einer Landstraße vor einen Baum gefahren. Es wollte zunächst einen Schaden von 24.000,00 EUR von seiner Vollkaskoversicherung erstattet haben, reduzierte dann seine Forderung und verkaufte dann aber das Fahrzeug unrepariert für 12.000,00 EUR weiter.

Ein Tatmuster war erkennbar

Das Ehepaar war außerdem in den letzten 3 Jahren in 5 ähnliche Unfälle verwickelt worden, woraus das Gericht auf ein Tatmuster schloss.

In seiner Presseerklärung führte das Gericht aus: Führe der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, sei der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. Dies müsse der Versicherer allerdings im Prozess nachweisen. Gelinge ihm das nicht, verbleibt es bei seiner Leistungspflicht. 

Der Versicherer muss atypische Umstände des Unfalls darlegen

Weil der Versicherer bei dem fraglichen Versicherungsfall aber selbst nicht dabei gewesen sei, bleibe ihm meist nichts anderes übrig, als Umstände zu benennen, die für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles sprechen, sogenannte Indizien. Liegen dann viele Indizien vor, für die es bei einem echten Unfall keine Erklärung gebe oder die bei einem fingierten Unfall deutlich häufiger auftreten würden, kann dem Versicherer der Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles gelingen.

Ausschlaggebend für das Gericht war hierbei eine Gesamtwürdigung dieser Indizien und der sonstigen Umstände.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.



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