Voraussetzungen für Zweitstudium

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OVG Münster - Beschluss v. 10.03.2022 

(13 B 1892/21)

Über das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium entscheiden die Verwaltungsgerichte, ohne an tatsächliche und rechtliche Wertungen der Hochschule gebunden zu sein.

Die Antragstellerin begehrte die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz als Zweitstudium an näher bezeichneten Universitäten für den Studiengang Humanmedizin.

Die Rangfolge für Bewerber für ein Zweitstudium wird gem. § 13 Abs. 2 VergabeVO NRW durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium liegen dann vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

Das OVG Münster stellte nun fest, dass die Verwaltungsgerichte über das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium selbst zu entscheiden haben - dies, ohne an tatsächliche und rechtliche Wertungen der Hochschule gebunden zu sein.

Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium müssten ihre Grundlage in einer über das Erststudium hinausgehenden wissenschaftlichen oder praktischen Tätigkeit finden. Ob der bisherige Werdegang Beleg dafür ist, dass eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung tatsächlich ernsthaft und nachhaltig angestrebt wird, sei eine Frage des Einzelfalls, bei der zum Beispiel eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Doktorand sowie wissenschaftliche Publikationen und Vorträge Berücksichtigung finden können.



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