Veröffentlicht von:

Voraussetzungen zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

  • 1 Minuten Lesezeit

Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks gerechtfertigt ist.

Der Beklagte hatte ein bebautes Grundstück als Schenkung von seiner Mutter erhalten. Einige Jahre später wurde die Mutter aufgrund eines Unfalls pflegebedürftig und der Beschenkte, der zugleich Inhaber einer entsprechenden General- und Betreuungsvollmacht für seine Mutter war, ließ diese auf unbefristete Zeit in ein Heim für Demenzkranke unterbringen. In der Vorsorgevollmacht war jedoch zunächst lediglich eine Unterbringung im Wege der Kurzzeitpflege vorgesehen, sodass die Mutter die erteilte Betreuungsvollmacht widerrief und den Heimvertrag kündigte.

Hierbei wurde die Mutter von Nachbarn unterstützt; der beschenkte Sohn versuchte daraufhin zu verhindern, dass Nachbarn oder andere Familienmitglieder zu seiner Mutter vorgelassen wurden. Die Mutter widerrief daraufhin die Schenkung wegen groben Undanks.

Von den Erben der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter wurde dann Klage gegen den beschenkten Sohn auf Rückübereignung des geschenkten Grundstückes wegen groben Undanks erhoben. In erster Instanz vor dem Landgericht wurde der Beklagte auch entsprechend zur Rückübertragung verurteilt, auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht in zweiter Instanz die Klage jedoch ab.

Aus Sicht des Oberlandesgerichts sei in dem geschilderten Sachverhalt ein grobes Fehlverhalten, welches ein Widerruf der Schenkung im Sinne des § 530 BGB rechtfertigen könnte, nicht erkennbar.

Auf die Revision der Kläger hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf mit der Begründung, das Oberlandesgericht hätte zunächst feststellen müssen, ob der Sohn versucht hat, den Willen und die tatsächlichen Bedürfnisse seiner Mutter zu berücksichtigen, insbesondere auch entsprechende Gespräche mit ihr geführt hat und ferner die Gründe erörtert worden seien, welche dazu geführt haben, dass statt einer an sich beabsichtigten Kurzzeitpflege eine dauerhafte Unterbringung veranlasst worden ist.

Diese Feststellung muss das Oberlandesgericht zunächst nunmehr treffen und dann in der Sache neu entscheiden.

Quelle: Urteil des BGH vom 25.03.2014, Aktenzeichen X ZR 94/12


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Klein

Beiträge zum Thema