Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit

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Die Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit sind in den in §§ 95 bis 106 SGB III gesetzlich festgelegt:

  • Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen,
  • dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen,
  • es muss vorübergehend sein,
  • es muss unvermeidbar sein.

Einseitige Anordnung von Kurzarbeit

Der Arbeitgeber kann eine Kurzarbeit nicht einseitig anordnen.

Existiert ein Betriebsrat, muss dieser der Kurzarbeit zugestimmt haben. Voraussetzungen für die wirksame Anordnung von Kurzarbeit in einer Betriebsvereinbarung sind:

  • Beginn und Dauer
  • Lage und Verteilung der Arbeitszeit
  • Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer bzw. der Abteilung, einzelne Mitarbeiter können nicht willkürlich „herausgepickt“ werden.

Zeiträume, in denen die Arbeit vollständig ausfallen soll

Existiert kein Betriebsrat, darf die Unternehmungsleitung keine eigenmächtigen Anordnungen treffen. In diesem Fall muss eine betriebliche Einheitsregelung zustande kommen, die von allen Beschäftigten akzeptiert und unterschrieben wird. Dem voraus müssen jedoch klare Kurzarbeitsklauseln (siehe unten) im Arbeitsvertrag gehen. Sind diese dort nicht festgelegt, haben Arbeitgeber nur die Möglichkeit, die Verträge einvernehmlich zu ändern, hier haben Sie z.B. die Möglichkeit, auf eine zeitliche Begrenzung der Kurzarbeit hinzuwirken. Kommt keine Einigung zustande, wäre eine Beendigungskündigung das äußerste Mittel, wobei vorher alles andere versucht werden muss, z. B. eine Änderungskündigung.

Kurzarbeitsklausel im Vertrag

Es kommt vor, dass Arbeitgeber eine Kurzarbeiterklausel in ihre Arbeitsverträge aufnehmen. Solche Klauseln sind auch nicht unüblich – vorausgesetzt, sie sind im Arbeitsvertrag klar gekennzeichnet. Ferner müssen sie der sogenannten Inhaltskontrolle nach dem § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB standhalten. Danach sind Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Klauseln im Arbeitsvertrag) dann unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer benachteiligen.

Eine solche Klausel ist z. B. unwirksam, wenn sie entweder keine Ankündigungsfrist enthält und/oder auch nicht hinreichend bestimmt ist, wie lange die Kurzarbeit andauern soll. Die Anordnung von Kurzarbeit von einem Tag auf den anderen ist nicht zulässig, weil sich der Arbeitnehmer so nicht auf seine Lohnminderung einstellen kann. Unzulässig ist sie auch, wenn offen bleibt, wie lange die Kurzarbeit andauern soll. Schließlich muss auch der Umfang hinreichend bestimmt werden.


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