Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienkrediten – Ihre Chance zu sparen

  • 2 Minuten Lesezeit

Sie sollen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen oder haben diese bereits gezahlt. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern häufig auch sehr teuer. Bei Immobilienkrediten sprechen wir schnell von Beträgen in fünfstelliger Höhe.

Dabei können Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts die oft sehr hohe Vorfälligkeitsentschädigung minimieren oder im besten Falle sich komplett sparen. Sollten Sie die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt haben, kommt auch ein Anspruch auf Rückzahlung in Betracht. 

I. Wofür zahle ich eine Vorfälligkeitsentschädigung und wie hoch kann diese sein? 

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine (Schadensersatz-)zahlung, die der Darlehensgeber – also die Bank – fordern kann, wenn ein Darlehensvertrag frühzeitig beendet wird. 

Wie hoch eine Vorfälligkeitsentschädigung im Einzelfall ist, hängt im Wesentlichen von der vereinbarten Berechnungsmethode ab. Grundsätzlich kann zwischen zwei Methoden unterschieden werden: die Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode.

Kurz zusammengefasst geht man bei der Aktiv-Aktiv-Methode davon aus, dass die Bank den frühzeitig zurückerhaltenen Betrag erneut als Darlehen herausgibt. Bei der Aktiv-Passiv-Methode wird zugrunde gelegt, dass die Bank den zurückgezahlten Betrag am Kapitalmarkt oder am Geldmarkt anlegt.

II. Wann muss ich keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen?

Dafür kommen zahlreiche Gründe in Betracht. Entscheidend ist insoweit auch, wann der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist. 

So kann je nach Abschlussdatum ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung beispielsweise nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn im Darlehensvertrag unzureichende Angaben über

  • über die Laufzeit des Vertrags
  • das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder 
  • die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

gemacht worden sind. 

Erst kürzlich hat sich der BGH (Az. XI ZR 320/20) hierzu geäußert und die Verbraucherrechte erneut gestärkt, indem dieser ein Urteil des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.07.2020, Az. 17 U 810/19) bestätigt hat. 

Im dortigen Verfahren gegen die Commerzbank waren die Angaben im Darlehensvertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend. So heißt es hierzu in der Urteilsbegründung des OLG Frankfurt am Main: 

Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind unzureichend i.S.v. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nicht klar und verständlich i.S.v. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB sind (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 44, juris; BT-Drs. 16/11643, S. 88). Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 14, juris).“ (Hervorhebung durch den Autor)

Wegen der unzureichenden Angaben hatte die Commerzbank keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 21.544,15 EUR

III. Vorfälligkeitsentschädigung prüfen lassen!

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung und insbesondere die Berechnung einer solchen durchaus komplex sein kann. Wir empfehlen daher dringend, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. 

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann werden die Kosten (auch für die Erstberatung) regelmäßig übernommen. Wir prüfen für Sie die Einstandspflicht und stellen für Sie eine kostenlose Deckungsanfrage. 

Für (Verbraucher-)Immobilienkrediten, die ab dem 21.03.2016 geschlossen worden sind, bieten wir ohnehin eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung für Vorfälligkeitsentschädigungen an. 

Wir helfen Ihnen gerne. In Düsseldorf und bundesweit.

Lams & Vesper Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Lams

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten