Vorfälligkeitsentschädigung - Unwirksame Klauseln der Commerzbank AG

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Die Commerzbank AG hat nach Expertenschätzungen eine Vielzahl von Kundenverträgen verwendet, in denen Kreditnehmer nur unzureichend zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung informiert wurden. 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 01.07.2020 zu Commerzbank-Klausel

Wer seit dem 21.03.2016 bei der Commerzbank als Verbraucher ein Immobiliendarlehen abgeschlossen hat, und dieses vorzeitig wegen Verkaufs der Immobilie ablösen will, sollte sich dringend anwaltlich beraten lassen.

Denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 01.07.2020, Aktenzeichen 17 U 810/19, über eine Klausel der Commerzbank entschieden. Danach können Verbraucher die Vorfälligkeitsentschädigung bzw. die Zahlung verweigern, wenn die Klausel unklar formuliert oder gar nicht vorhanden ist.

Bereits zuvor hatten Verbraucherschützer dagegen geklagt, dass in vielen Vertragsgestaltungen von Banken die Informationen darüber, wie die Entschädigung konkret berechnet werde, nicht transparent genug seien. In vielen Fällen geht es auch um die Frage, ob und in welcher Höhe die Bank Gebühren berechnen darf.

Erfolg der Kanzlei Dr. Becker gegen die Commerzbank AG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 09.01.2014, Az. 2-10 O 235/13, entschieden, dass die Commerzbank AG nicht dazu berechtigt ist, eine Gebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen. Das Urteil hat die bankrechtlich spezialisierte Kanzlei Dr. Becker, Hamburg, für einen betroffenen Darlehensnehmer erstritten.

Wie das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausführte, sei die Commerzbank AG nicht dazu berechtigt gewesen, die Bearbeitungsgebühr wegen vorzeitiger Abwicklung des Darlehensvertrages zu verlangen. Sofern etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank eine solche Gebühr rechtfertigende Klausel vorhanden wäre, so wäre eine derartige Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Begründung des Landgerichts Frankfurt am Main

Mit der Auflösung des Darlehensvertrages anlässlich des Verkaufs einer Immobilie erfülle die Bank eine ihr nach § 490 Abs. 2 BGB auferlegte gesetzliche Pflicht. Zu dem wesentlichen Grundgedanken des positiven Rechts gehöre es, dass der Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Soweit der Bank durch die vorzeitige Auflösung des Vertrages Nachteile entstehen, sei sie berechtigt und in der Lage, einen entsprechenden Aufwand im Rahmen des ihr zustehenden Schadensersatzanspruches aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen. Bei dieser Sachlage stelle sich eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr als unangemessene Benachteiligung des Bankkunden im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar.

Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach prüfen lassen

Generell lohnt es sich für Darlehensnehmer, die Rechtmäßigkeit einer banklich berechneten Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, so Rechtsanwältin Dr. Ina Becker, Hamburg. Die Darlehensrechtsspezialistin wehrte bereits zahlreiche Bankforderungen für ihre Mandanten ab.

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Foto(s): Dr. Ina Becker

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