Vorladung, Anklage, Strafbefehl Vorwurf Nötigung im Straßenverkehr

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Wer kennt es nicht, das bewusste zu dichte Auffahren des Hintermannes, das „Schneiden“ eines anderen Autos oder das Ausbremsen eines anderen Autofahrers.

 

Wann ist aufdringliches Fahren strafbare Nötigung im Straßenverkehr?

Achtung: Der eine oder andere Ausbruch hinter dem Steuer kann ein Strafverfahren nach sich ziehen! Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Verhalten den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB erfüllt. 

Die Nötigung setzt entweder das Ausüben von Gewalt oder das drohen mit einem empfindlichen Übel voraus. Bei der Drohung mit einem empfindlichen Übel ist es egal, ob der Drohende auf dessen Eintritt wirklich Einfluss hat. 

Hinzutreten muss bei beiden Varianten, dass auf die Entscheidungsfreiheit des anderen Verkehrsteilnehmers eingewirkt, diesem gleichsam eine bestimmte Reaktion aufgezwungen wird. Dabei darf diese nicht eine bloße Folge der Handlung des Täters sein, sondern muss von diesem gerade gewollt sein. 

Zum Beispiel das abrupte abbremsen, weil der Täter die Spur schneidet. 

Zusätzlich muss das Verhalten des Täters zu dem angestrebten Zweck als verwerflich angesehen werden. Dies ist vereinfacht ausgedrückt dann der Fall, wenn jeder vernünftig denkende Mensch es missbilligt und als sozial unerträglich empfindet.


Wie hoch ist die Strafe für die Nötigung im Straßenverkehr?

Die Nötigung im Straßenverkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Zusätzlich drohen Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis.


Strafe wegen „Drängeln“ im Straßenverkehr?

Das bewusste zu dichte Auffahren, auch als „Drängeln“ bekannt, kennt wohl jeder Autofahrer. Auch die Lichthupe wird in diesem Zusammenhang gerne mal bedient. Dieses Verhalten kann eine strafbare Nötigung darstellen, sobald das Handeln von einer gewissen Dauer und Intensität ist. Der vorausfahrende Autofahrer muss sich derart genötigt fühlen, dass er keine andere Möglichkeit sieht, als den anderen vorbei zu lassen oder selbst schneller zu fahren.


Ist Absichtliches Schneiden im Straßenverkehr strafbar?

Auch das absichtliche Schneiden eines anderen Fahrzeugs nach einem Überholvorgang kann eine strafbare Nötigung darstellen. 


Ausbremsen strafbar?

Autofahrer, die sehr langsam auf der Überholspur fahren und dadurch andere Verkehrsteilnehmer ausbremsen, können sich wegen Nötigung strafbar machen.

Entscheidend in allen Fallkonstellationen ist, dass der Täter für sein Verhalten keinen verkehrsbedingten Grund hat und das Verhalten bei einem anderen Autofahrer einen „Erfolg“ hervorruft oder hervorrufen soll, dieser also tatsächlich abbremsen, beschleunigen oder ausweichen muss. 


Streit um die Parklücke und nun Strafverfahren?

Auch den Streit um die letzte freie Parklücke hat jeder Autofahrer schon einmal erlebt. Aber wer bekommt sie? 

Anspruch auf die Parklücke hat normalerweise derjenige, der sie zuerst erreicht. 

Jeder hat es aber auch schon einmal erlebt, dass eine Parklücke durch einen Fußgänger freigehalten wird, obwohl man als erstes Auto die Parklücke erreicht. 

Das Freihalten durch einen Fußgänger ist grundsätzlich nicht erlaubt, stellt aber grundsätzlich auch nicht zwangsläufig eine Nötigung dar, solange der Fußgänger das Auto nicht berührt oder auf dieses sonst körperlich einwirkt.  

Wiederum darf der Autofahrer, der in die Parklücke möchte, seinerseits nicht einfach schwungvoll einparken. Damit könnte er nämlich den Tatbestand der strafbaren Nötigung erfüllen. 


Andere Gesetzesverstöße im Straßenverkehr durch (vermeintlich) nötigendes Verhalten

Unfreundliches Verhalten, wie das Tippen mit dem Zeigefinger an die Stirn, kann auch unter den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB fallen und ist nicht immer zugleich eine Nötigung.

Die Nötigung ist auch von anderen Verkehrsdelikten zu unterscheiden. 

Nicht jeder, der eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB begeht, indem er beispielsweise alkoholisiert fährt, verwirklicht automatisch auch eine Nötigung. 

Abzugrenzen sind auch Straftaten von bloßen Ordnungswidrigkeiten

Verstößt ein Autofahrer zum Beispiel gegen die Straßenverkehrsordnung (Vorfahrtsverstöße/ unvorsichtiges Überholen) muss er mit einem Bußgeld rechnen. Eine Nötigung und damit eine Straftat liegt damit aber noch nicht vor. 

Ob ein strafrechtlicher Vorwurf in Ihrem konkreten Fall Bestand haben kann, klären Sie am besten mit einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht. Dieser kann Situationen rechtlich gut einschätzen und kann auch Grenzfälle aufgrund seiner Fachkenntnis und Berufserfahrung einschätzen und eine passende Verteidigungsstrategie erarbeiten.

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