Vorladung wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG: Was nun?

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Bewahren Sie zunächst unbedingt Ruhe! 

Auch wenn sich dieses leicht sagt, aber es ist zunächst der wichtigste Rat eines erfahrenen Anwalts auf diesem Gebiet. 

Gehen Sie auf keinen Fall zu einem Vernehmungstermin!

Hierzu sind Sie NICHT verpflichtet.

Dieser unüberlegte Schritt führt nur in wenigen Ausnahmefällen zu einem günstigen Verfahrensende. Verteidigen Sie sich nicht selbst!

Sollten Sie einen solchen Vernehmungstermin erhalten haben, so wird unsere Kanzlei im Rahmen der Verteidigerbestellung diesen Termin absagen. Polizei und Staatsanwaltschaft wissen mit einer solchen Verteidigerbestellung umzugehen und vermuten hinter diesem Schritt kein Schuldeingeständnis. Bereits mit diesem Schreiben machen wir für Sie elementare Rechte geltend. 

Es ist unsere tägliche Praxis.

Innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bis zu mehreren Monaten erhalten wir die Ermittlungsakte. Von dieser Akte erhalten Sie eine Abschrift. Dieses ist aus unserer Sicht nicht nur zulässig, sondern auch äußerst hilfreich. In vielen Fällen können nur Sie uns wichtige Informationen zur Ergänzung oder Widerlegung des Akteninhalts liefern. Gerade in Verfahren mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf eine beschleunigte Akteneinsicht hinzuweisen. 

In der Regel fertigen wir nach Akteneinsicht und einer Besprechung mit Ihnen für Sie eine sog. Verteidigererklärung unter der Berücksichtigung des Einzelfalls an. Hierin nehmen wir für Sie inhaltlich Stellung, ohne dass die Schutzburg des Schweigens von Ihnen verlassen werden muss. 

Vielfach lässt sich bereits mit der Verteidigererklärung eine Einstellung des Verfahrens oder sinnvolle weitere Schritte im Rahmen des Verfahrens vorbereiten.

Es gibt unterschiedliche Gründe, wie es zu diesem Vorwurf kommt:

  • Sie sind nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, 
  • gegen Sie wurde ein Fahrverbot verhängt, 
  • Ihr Führerschein wurde durch Ermittlungsbehörden beschlagnahmt oder sichergestellt
  • oder Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen/ vorläufig entzogen wurde 

Gerade das Fahren mit Führerscheinen, welche im Ausland erworben wurden, stellt eine umfangreiche Problematik dar. Die Fallgestaltungen sind in diesem Bereich vielfältig. Hier ist zwingend eine Beratung im Einzelfall erforderlich.

Das Gesetz sieht für einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 21 StVG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. 

Im Falle der fahrlässigen Begehung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gesetzlich vorgesehen, § 21 Abs. 2 StVG.

Sie können nicht nur durch das eigene Fahren ohne Fahrerlaubnis mit der Strafjustiz Bekanntschaft machen, auch das Anordnen oder Zulassen des Fahrens einer Person ohne entsprechende Fahrerlaubnis stellt einen solchen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß dar. 

Achtung: Wichtige Fallgestaltung in diesem Zusammenhang!

Sie werden als Halter eines Fahrzeugs angehört, dass das Fahrzeug durch einen nahen Angehörigen ohne Fahrerlaubnis (Sohn oder Tochter) genutzt wurde. Zunächst sind Sie aus Sicht eines Verteidigers ohnehin Beschuldigter des Zulassens des Fahrers ohne Fahrerlaubnis und haben daher ein Schweigerecht. Über diesen Umstand hinaus haben Sie hinsichtlich naher Angehöriger ohnehin ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. Sagen Sie daher in dieser Fallkonstellation NICHTS! Sprechen Sie erst mit einem Strafverteidiger.

Beachten Sie jedoch bitte weiterhin:

In Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird bei einer Verurteilung meist eine sog. isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ausgesprochen, § 69a Abs. 1 S. 3 StGB. 

Das erkennende Gericht kann im Urteil bzw. Strafbefehl die Dauer der Speerfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 6 Monate bis zu fünf Jahren bestimmen, § 69a Abs. 1 S. 1 StGB. 

Achtung Mehrfachtäter: Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, § 69a Abs. 3 StGB.

War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen, so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten, § 69a Abs. 4 StGB.

Eine besondere Gefahr lauert auch noch in eine möglichen Nebenfolge! Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrers ohne Fahrerlaubnis oder des vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis droht unter gewissen Umständen über § 21 Abs. 3 StVG auch die Einziehung des Kraftfahrzeugs!

Auch kann die Neuerteilung unter Umständen Probleme bei der Verwaltungsbehörde bedeuten. Auch in einer solchen Fallgestaltung kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Sie um eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) bitten. Dieses ist für Sie mit einem erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden.

Lassen Sie sich daher möglichst frühzeitig durch einen Strafverteidiger beraten.

Rechtsanwalt Timo Scharrmann

Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht


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