Vorläufiger Rechtsschutz bei Fahrerlaubnisentziehung aufgrund Cannabis-Konsum

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Beschluss vom 05.11.2018 festgestellt, dass das Interesse der Behörde an einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht besteht, wenn sich bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) die aktuelle Fahreignung des Betroffenen ergibt.

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrt, bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage zum Erhalt seiner Fahrerlaubnis einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Der Betroffene wurde in einer Verkehrskontrolle mit einem THC-Blutwert von 3,7 ng/ml getestet und führte 1,7 Gramm Marihuana mit sich.

Die Behörde ordnete die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis an und schloss die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 I S.1 VwGO mit der Begründung aus, dass hier der Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrang zu leisten ist und der Betroffene möglicherweise bis zum Abschluss der Klage durch sein berauschtes Führen eines KFZ erheblichen Schaden verursachen könnte.

Der Betroffene wendet sich gegen den Erlass der aufschiebenden Wirkung mit dem Argument, dass eine Fahrtüchtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, welche eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV begründet, wenn ihm nicht zuvor die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auferlegt würde (§ 11 Abs. 7 FeV).

Hier müsse es zu einer Interessenabwägung im Sinne des § 80 Abs. 2 S.1 Nr.4 VwGO kommen.

Einerseits müsste hier ein besonderes Interesse an der Vollziehung schon vor Rechtskraft des Hauptsachverfahrens vorliegen. Hier ist eine zeitliche Besonderheit zu beachten, welche sich vom Interesse des Erlasses des Grundverwaltungsakts unterscheidet. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen. Jedoch gilt hier das besondere Schutzgut des öffentlichen Straßenverkehrs zu beachten, welches in solchen Fällen natürlich schwerwiegt.

Andererseits ist dahin abzustellen, ob von einer Möglichkeit einer erneuten cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahreignung ausgegangen werden muss. Wenn der Betroffene durch eine MPU jedoch seine aktuelle Fahreignung bestätigen kann, soll eine sofortige Entziehung laut den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts wohl zu intensiv in die Rechte des Betroffenen eingreifen und in Anwendung des Einzelfalls rechtswidrig sein.

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 – 3VR 1.18

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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