Vorsicht bei der Einstellung von „freien Mitarbeitern“

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Bei der Beschäftigung von „freien Mitarbeitern“ ist vor allem für den Unternehmer, der den „freien Mitarbeiter“ beauftragt, höchste Vorsicht geboten. Sollte im Nachhinein festgestellt werden, dass der vermeintlich freie Mitarbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, dann kann dies für den Unternehmer teuer werden. In jedem Fall ist die Abwicklung von häufig Jahre zurückliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnissen problematisch. 

Ausgangssituation: Einstellung eines „freien Mitarbeiters“

Kleine oder gerade neu gegründete Unternehmen scheuen häufig die Kosten, die bei der Einstellung eines Arbeitnehmers entstehen oder entstehen können (Sozialversicherungsbeiträge, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub etc.). Auch die unternehmerische Freiheit wird durch die Einstellung eines Arbeitnehmers beeinträchtigt, da dieser wenn im Betrieb mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, den allgemeinen Kündigungsschutz genießt und nicht mehr ohne guten Grund entlassen werden kann. Auch wenn der Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern nicht erreicht wird, kann trotzdem Sonderkündigungsschutz bestehen (z. B. bei Schwerbehinderten). 

Als Ausweg aus dieser Situation werden häufig Personen als „freie Mitarbeiter“ beschäftigt. „Echte“ freie Mitarbeiter genießen keinen Kündigungsschutz, haben keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, etc.

Status unabhängig vom Willen der Parteien

Ob eine Person abhängig oder selbstständig beschäftigt ist, richtet sich nach den „gelebten Umständen“. 

Konkret bedeutet dies, wer wie ein abhängig Beschäftigter tätig ist, d. h. in den Betrieb des Unternehmers eingegliedert ist und Arbeit nach Weisung des Unternehmers verrichtet und insbesondere kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt, ist abhängig beschäftigt und zwar unabhängig davon, was Unternehmer und Mitarbeiter gewollt oder vereinbart haben. 

Gravierende Folgen

Wenn nun nach jahrelanger vermeintlicher Selbstständigkeit festgestellt wird, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, dann wird es problematisch. 

Für die abhängige Beschäftigung besteht meist Beitragspflicht in der Sozial- und Rentenversicherung. Die Beiträge sind gegebenenfalls nachzuzahlen. Hier drohen dem Unternehmer erhebliche wirtschaftliche Belastungen, die er allenfalls in sehr eingeschränktem Umfang an den Mitarbeiter weitergeben kann.

Auch die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich der Umsatzsteuer führt zu Problemen: Der Mitarbeiter war als abhängig Beschäftigter kein Unternehmer und somit nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt. Der Unternehmer wird je nach Rechtsform seines Unternehmens die gezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht haben. Dies erfolgte zu Unrecht. Hier muss dann gegebenenfalls eine Berichtigung erfolgen. 

Schließlich kann die nachträgliche Feststellung einer abhängigen Beschäftigung auch strafrechtliche Folgen haben. Wenn der Unternehmer davon ausging oder billigend in Kauf genommen hat, dass sein „freier Mitarbeiter“ auch abhängig beschäftigt gewesen sein könnte, dann hat er sich möglicherweise strafbar gemacht. 

Im Zweifel: Statusfeststellungsverfahren 

Sollten bei einem „freien Mitarbeiter“ auch nur leiseste Zweifel bestehen, ob dieser tatsächlich selbstständig ist, dann empfehle ich dringend ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einzuleiten. Die notwendigen Formulare finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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