Umgang mit leistungsschwachen Mitarbeitern

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Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen schulden Arbeitnehmer (m/w/d) ihren Arbeitgebern grundsätzlich eine Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg. Dennoch sieht das Arbeitsrecht eine Mindestleistung der Arbeitnehmer vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt ein Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er "unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit die Leistung erbringt, die er bei angemessener Anspannung seiner geistigen und körperlichen Kräfte auf Dauer ohne Gefährdung seiner Gesundheit zu leisten imstande ist".
Nicht alle Beschäftigten zeigen die Leistung oder Leistungsbereitschaft, die Arbeitgeber erwarten. Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum eine schwache Arbeitsleistung zeigen, bezeichnet man als sogenannte "Low Performer" oder Schlecht-/Minderleister. Sie leisten aus Arbeitgebersicht zu wenig oder qualitativ zu schlecht. Grundsätzlich lassen sich Low Performer in zwei Kategorien einteilen: Personenbedingte Low Performer können nicht mehr Leistung erbringen, obwohl sie wollen, da sie bspw. durch Krankheit oder fachliche Mängel nicht in der Lage dazu sind. Verhaltensbedingte Low Performer halten bewusst die eigene Leistungsfähigkeit zurück oder legen ein nachlässiges Verhalten an den Tag, indem sie bspw. zu spät kommen, ihren Arbeitsplatz zu früh verlassen oder sich anderweitig unmotiviert verhalten. Arbeitgeber können eine Abmahnung aussprechen, wenn Mitarbeiter vorwerfbar gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Wenn Beschäftigte trotz Mitarbeitergesprächen und Hilfestellungen bzw. Führungsmaßnahmen oder Abmahnungen keine bessere Arbeitsleistung erbringen, kann dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung gerechtfertigt sein.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): (c) A. Scheunert

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