Vorsicht bei der Satzungsgestaltung, wenn es um die Gemeinnützigkeit geht!

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Vereine, die gemeinnützig sind und es bleiben möchten, müssen bestimmte Anforderungen an die Satzung erfüllen. Die Finanzverwaltung gibt hier eine Mustersatzung vor, welche die steuerlich relevanten Inhalte aufweist. Es handelt sich um die sog. „Anlage 1 zu § 60 AO“. Ob diese Bestandteile wortwörtlich übernommen werden müssen und ob auch die Reihenfolge beibehalten werden muss, wird unterschiedlich beurteilt. Nützliche Hinweise zu dieser Frage hat nun das Hessische Finanzgericht (FG) (Hessisches FG, Urt. v. 28.06.2017, 4 K 917/16) gegeben.

Geklagt hatte ein Verein, welcher sich dem öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege widmete. Da die Mustersatzung nicht wortwörtlich übernommen worden war, lehnte das beklagte Finanzamt die Feststellung ab, dass die formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gegeben waren.

Hinweis

Seit 2013 besteht ein gesondertes Feststellungsverfahren nach § 60a AO, wonach die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt wird. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung des Vereins und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.

Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt. Aus der Satzung müsse sich ergeben, welchen Zweck der Verein verfolgt, dass dieser ausschließlich und unmittelbar verfolgt werde und dass der Verein selbstlos tätig sei. Durch die formelle Satzungsbindung müssen in der Satzung die Begriffe „ausschließlich und unmittelbar“ enthalten sein.

Praxis-Hinweis

Fördervereine, welche ausschließlich eine fördernde Tätigkeit ausüben, können auf das „Unmittelbarkeitserfordernis“ verzichten, da sie die steuerbegünstigten Zwecke in der Regel nur mittelbar fördern.

Da der Gesetzgeber sich nur auf die „Festlegungen“ der Mustersatzung bezieht, müssen die Formulierungen weder wortwörtlich noch in derselben Reihenfolge übernommen werden.

In dem vorliegenden Fall waren jedoch weder der steuerbegünstigte Zweck noch die Zweckverwirklichung benannt bzw. hinreichend konkret bestimmt, sodass das Finanzamt zu Recht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt hatte.

Hinweis

Gerade bei der Satzungsgestaltung ist besondere Sorgfalt geboten, da von dieser die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängt.


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