Vorsicht beim E-Roller! Das Risiko der Strafverfolgung beim Rollerfahren wird oft unterschätzt!

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Bild der meisten Großstädte in Deutschland wird seit einigen Jahren geprägt von E-Scootern bzw. E-Rollern. Die schnelle Verfügbarkeit führt zu einer regen Nutzung der Fahrzeuge. Und die rege Nutzung ruft die Strafverfolger auf den Plan. Die Verwunderung bei den Fahrern ist oft groß, wenn die Polizei nach einer Verkehrskontrolle mitteilt: „Sie könnten sich strafbar gemacht haben!“

Die Nutzung von E-Scootern ist in der Regel nicht harmloser als das Fahren mit dem Auto. Das meint zumindest das OLG Braunschweig (Urt. v. 30.11.2023, Az.: 1 ORs 33/23). Wer also wegen des Konsums, z.B. alkoholischer Getränke fahruntüchtig ist, dem wird in der Regel der Führerschein entzogen.

Wann diese Fahruntüchtigkeit besteht, ist nicht ganz klar. Es wird teilweise angenommen, dass die höheren Promillegrenzen, wie beim Fahrradfahren, Anwendung finden. Die breite Masse der Gerichte, die sich bislang mit dem Thema befassen mussten, sieht das anders und wendet die niedrigeren Promillewerte wie beim Autofahren an. Das heißt: Spätestens ab 1,1 Promille droht die Strafverfolgung. Beim Fahrradfahren droht die Strafverfolgung erst ab spätestens 1,6 Promille.

Dass, aber das Fahren mit dem E-Scooter nicht immer gleich dem Autofahren, sondern sogar strenger behandelt wird, zeigt eine Entscheidung zum Mitfahren auf dem Roller. Hier hatte sich ein Mitfahrer im Zustand der Fahruntüchtigkeit, lediglich an der Lenkstange des Fahrzeuges festgehalten. Dies ließ das Landgericht Oldenburg ausreichen, um dem Mitfahrer seine Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Der Grund: Das Landgericht sah im bloßen Festhalten bereits ein „Führen“ des Fahrzeuges (Beschl. v. 07.11.2022, Az.: 4 Qs 368/22).

Sollte sich diese Ansicht zum Führen eines E-Scooters durchsetzen, drohen weitere strafrechtliche Gefahren. Auch Menschen, denen das Fahren mit jeglichen Fahrzeugen, auch führerscheinfreien, untersagt wurde, müssen aufpassen. Halten sie sich an der Lenkstange fest, droht Ihnen eine Verurteilung nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Deutlich ist also: Nur weil die elektrischen Roller überall stehen und bereits ab 14 Jahren gefahren werden dürfen, darf das strafrechtliche Risiko keinesfalls unterschätzt werden.

Foto(s): Bild von Pavel Kapysh auf Pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin I Avocată Elena Moormann

Beiträge zum Thema