Vorsicht beim Erbverzicht

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Einfach ein Notariat aufsuchen und einen Erbverzicht erklären, um damit die Erbfolge wie
gewünscht in die richtige Bahn zu lenken? Vorsicht! 

Durch den Erbverzicht kann Einfluss auf die Verteilung des Erbes genommen werden, indem der zukünftige Erblasser und die erbberechtigte Person einen Vertrag schließen, der den Verzicht aus der gesetzlichen Erbfolge bewirkt. Der Verzicht kann sich dabei auf das gesamte Erbe oder nur den Pflichtteil beziehen. In den meisten Fällen erfolgt dann eine Abfindung für den Verzichtenden. Dies ist eine Möglichkeit, den Nachlass zu schützen oder Streitigkeiten unter den Erben vorzubeugen – insbesondere in Fällen, bei denen der überlebende Ehepartner als Alleinerbe das gemeinsame Kind auszahlen müsste. 

Allerdings bringt dieses Vorgehen nicht nur Vorteile mit sich. Der Verzichtende wird von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sodass dies zur Erhöhung des Erbteils der anderen Erben führt. Verzichtet also beispielsweise die Tochter des Erblassers auf ihre Erbenstellung, so scheiden auch ihre Kinder und deren Kindeskinder als Erben aus. Die Verzichtende wird so behandelt, als existiere sie nicht. Der gesetzlichen Erbfolge nach sind in diesem Fall zunächst der/die Ehepartner:in, die Eltern und dann die Geschwister des Erblassers an der Reihe, § 1925 BGB.

Ist der Erbverzicht nicht zu Lebzeiten erklärt worden und möchte man die Erbfolge nach dem Erbfall lenken, gab es in der Vergangenheit Versuche, dies mit einer gezielten Erbausschlagung von bestimmten Familienmitgliedern zu regeln. In einem solchen Fall hat der BGH über die sogenannte lenkende Ausschlagung (Beschl. v. 22.03.23, Az. IV ZB 12/22) entschieden. Hierbei schlug ein Sohn gegenüber dem Nachlassgericht das Erbe seines Vaters aus, da er annahm, dass seine Mutter dadurch Alleinerbin der Eigentumswohnung werden würde. Jedoch hatte der Vater weitere Halbgeschwister, welche der Familie nicht bekannt waren – sodass diese dann, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, Erben wurden! Dass die Ausschlagung aufgrund dieses Irrtums erfolgte, half hier nicht. Der Sohn hatten seine Miterbenstellung durch die Ausschlagung an die Halbgeschwister des Vaters verloren.

Ob sich ein Erbverzicht in der eigenen persönlichen Situation lohnt, sollte gut überlegt sein. Ein Erbverzicht kann durch einen Aufhebungsvertrag zu Lebzeiten des Betroffenen von beiden Vertragsparteien rückgängig gemacht oder angefochten werden, unterliegt jedoch Voraussetzungen, die nur selten erfüllt werden. Solche Erklärungen müssen notariell beurkunden werdet, wobei Notare in der Regel keine umfassende Rechtsberatung zu Ausgestaltungswünschen der Erbfolge leisten. 

Bevor man sich für einen Erbverzicht entscheidet, sollte man sich am besten frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Gerne finden wir mit Ihnen gemeinsam heraus, ob ein Erbverzicht in Ihrer Situation zu empfehlen ist und unterstützen Sie bei der konkreten Gestaltung Ihrer Erbfolge.


Kanzlei Trans & Law

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