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Vorsicht: kurze Verjährungsfrist von Photovoltaikanlagen

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In den vergangenen Jahren sind in Deutschland eine Vielzahl von Photovoltaikanlagen installiert worden.

Bei der Frage, innerhalb welcher Frist die Gewährleistungsrechte wegen etwaiger Mängel verjähren ist man üblicherweise bislang völlig undifferenziert davon ausgegangen, dass hier die Verjährungsfrist von 5 Jahren (diese Verjährungsfrist gilt für Arbeiten an einem Gebäude, also solche Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Umgestaltung eines Gebäudes stehen) gelten.

Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer für viele überraschenden Entscheidung nunmehr folgendes klargestellt:

Die Verjährungsfrist von 5 Jahren für "Arbeiten an einem Gebäude" gilt nur für solche Fälle, in denen die Photovoltaikanlage dem Betrieb des Gebäudes dient, also der dort erzeugte Strom in das Stromnetz des Gebäudes eingespeist und dort -zumindest teilweise- verbraucht wird.

In allen Fällen, in denen die PV-Anlage zwar auf dem Dach errichtet wird, jedoch der Strom ausschließlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, sieht der BGH die Anbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach nicht als Arbeiten an einem Gebäude an, da die PV-Anlage selbst kein Bauwerk sei und das Gebäude selbst dadurch auch nicht verändert würde.

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Landwirt auf dem Dach seiner Scheune eine PV Anlage errichtet und den Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist.

Gebäudeeigentümer, die auf ihrem Gebäude eine PV Anlage haben errichten lassen sollten daher, sofern ggf. seit Errichtung der PV Anlage noch keine 2 Jahre verstrichen sind ggf. rechtlich prüfen lassen ob sie unter diese kurze zweijährige Verjährungsfrist fallen und ggf. vor Ablauf der Frist verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden müssen oder ob ggf. im konkreten Fall die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten an einem Gebäude gilt.

Quelle: BGH, Urteil vom 09.10.2013, Aktenzeichen VIII 318/12


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